Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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zu nehmen, daß der Wohnsitz derselben möglichst nahe bei den betreffenden Orten liegt, 
selbst wenn er in diesem Falle nicht zu dem Bezirk der Krankenpflegeversicherung gehört. 
Zu Art. 7 und 13. 
KS. 14. 
Wenn auf Grund des Art. 13 in entsprechender Anwendung des §. 56 a des Kranken- 
versicherungsgesetzes bei der Kreisregierung ein Antrag auf Aufstellung weiterer Kassen- 
ärzte und Benützung weiterer Apotheken oder Krankenhäuser gestellt wird, so ist zunächst 
das O beramt zu beauftragen, die Antragsteller des Näheren über die Thatsachen zu ver- 
nehmen, auf welche der Antrag gestützt wird, die Richtigkeit der bei dieser Vernehmung 
aufgestellten Behauptungen zu untersuchen und sodann die Verwaltung der Kranken- 
pflegeversicherung unter Mittheilung des Ergebnisses der gepflogenen Verhandlungen zu 
einer eingehenden Aeußerung zu veranlassen. Erscheint nach dem Ergebniß der Erheb- 
ungen der Antrag ganz oder theilweise begründet, so ist zugleich der Verwaltung der 
Krankenpflegeversicherung die freiwillige Abstellung der Beschwerden zu empfehlen. 
Sofern der Antrag hiedurch nicht erledigt wird, sind die sämmtlichen erwachsenen 
Akten mit gutachtlicher Aeußerung vom Oberamt der Kreisregierung vorzulegen. 
S. 15. 
Zufolge der nach Art. 13 in entsprechende Anwendung kommenden Bestimmungen 
des §. 57a Abs. 1 und 2 sind die Krankenpflegeversicherungen verpflichtet, gegenseitig die 
Unterstützung der denselben angehörenden Versicherten im Fall der Erkrankung an ihrem 
nicht mit dem Beschäftigungsort zusammentreffenden Wohnort oder im Fall der Er- 
krankung an dem vorübergehenden Aufenthaltsort, soferne und solange die Ueberführung 
nach dem Wohnort nicht erfolgen kann, zu übernehmen. 
Die gleiche Aushilfe sollten aber freiwillig auch die reichsgesetzlichen Gemeinde- 
Krankenversicherungen und Krankenkassen einerseits und die Krankenpflegeversicherungen 
andererseits einander gegenseitig leisten. 
Den Vorständen der Krankenkassen und den Verwaltungen der Gemeinde-Kranken- 
versicherungen und Krankenpflegeversicherungen wird empfohlen, zur Vereinfachung des 
Verfahrens und Vermeidung von Streitigkeiten beim Vollzug der Bestimmungen des 
§. 57a Abs. 1 und 2 des Krank sicherungsgesetzes, namentlich zwischen den Kassen
	        
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