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Bei der Durchschnittsberechnung der Verpflegungskosten der Krankenhäuser dürfen
diejenigen allgemeinen Kosten nicht in Ansatz gebracht werden, welche zwar die Kranken-
hauseinrichtung im Allgemeinen, nicht aber die Verpflegung der einzelnen Kranken ver-
ursacht, z. B. die Zinsen des Baukapitals.
Die Anstellung dieser Durchschnittsberechnungen kann durch die Ergebnisse der jähr-
lichen statistischen Nachweisungen nach der Ministerialverfügung vom 28. November 1892
(Reg. Blatt S. 571 ff.) schon um deßwillen nicht erübrigt werden, weil in diesen Nach-
weisungen diejenigen Krankheitstage nicht gerechnet sind, für welche nur ärztliche Behand-
lung und Arznei gewährt worden ist.
S. 17.
Soferne sich bei den nach §. 16 angestellten Berechnungen eine erhebliche Ver-
schiedenheit der Kosten der freien ärztlichen Behandlung und Arznei außerhalb des
Krankenhauses und der freien Kur und Verpflegung im Krankenhaus ergibt, ist durch
das Statut zu bestimmen, daß ein Verpflegungsgeld gewährt wird.
Ist die Verschiedenheit der bezeichneten Kosten nicht erheblich, so ist durch das Statut
zu bestimmen, daß ein Verpflegungsgeld nicht gewährt wird.
Hiebei haben die zuständigen Behörden neben anderem namentlich auch zu erwägen,
ob der Betrag des Verpflegungsgelds noch im Verhältniß zu den Mühen und Kosten
der Auszahlung und Verrechnung steht.
Die Kreisregierung hat in allen Fällen der neuen Einrichtung einer Krankenpflege-
versicherung, sei es auf Grund eines Statuts, oder des Art. 1 Abs. 2, selbständig zu
prüfen, ob die Voraussetzungen der Gewährung eines Verpflegungsgeldes vorhanden sind,
und hienach die Genehmigung des Statuts entweder zu ertheilen, oder zu versagen, in
den Fällen des Art. 1 Abs. 2 aber, wenn ein Statut nicht zu Stande kommt, von Amts-
wegen Verfügung zu treffen.
F. 18.
Auf Grundlage der angestellten Berechnungen ist außerhalb des Statuts in Gemäß-
heit des Art. 8 Abs. 3 und 4 das Verpflegungsgeld je für die einzelnen in Betracht
kommenden Personenklassen unter Berücksichtigung ihres Beitragssatzes, übrigens aber
gleichmäßig für den ganzen Bezirk der Krankenpflegeversicherung bis auf Weiteres fest-
zusetzen. Diese Festsetzung ist durch das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen.