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tionen, auch von denjenigen der reichsgesetzlichen Gemeinde-Kr sicherung zu ver-
rechnen. Die Bestände sind gesondert zu verwahren, soweit nicht im Falle des Beitritts
der Krankenpflegeversicherung zu einem Kassenverband eine Ausnahme auf Grund des
zur entsprechenden Anwendung gelangenden §. 46 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes
eine Ausnahme zugelassen ist.
g. 33.
Auf die Kassen= und Rechnungsführung und die Prüfung der Rechnung der
Krankenpflegeversicherungen finden die allgemeinen Bestimmungen über das Kassen= und
Rechnungswesen der Gemeinden, beziehungsweise wenn die Krankenpflegeversicherung von
der Amtskörperschaft übernommen ist, diejenigen über das Kassen= und Rechnungswesen
der Amtskörperschaften insoweit Anwendung, als nicht durch besondere Vorschriften
(vergl. Anlage 8 zu der Ministerialverfügung vom 28. November 1892, betreffend die
Statistik und Rechnungsführung der Krankenkassen [Reg. Blatt S. 571 ff.]) etwas anderes
angeordnet ist.
Die Kosten der Kassenverwaltung, Rechnungsstellung und Rechnungsrevision dürfen
weder aus der Kasse der Krankenpflegeversicherung bezahlt, noch derselben in Ausgabe
gestellt werden. Die Rechnungen der Krankenpflegeversicherung unterliegen der Revision
der Oberämter.
Je nach Abschluß der Jahresrechnung hat der Gemeinderath beziehungsweise bei
der Krankenpflegeversicherung einer Amtskorporation die Amtsversammlung über etwaige
Erstattung von Vorschüssen der Gemeinde= oder Amtskörperschaftskasse, Ueberweisung der
Ueberschüsse an den Reservefonds und etwaige Erhöhung oder Ermäßigung der Beiträge
zu beschließen.
Für die Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses und der statistischen
Uebersichten sind die Vorschriften der in Abs. 2 angeführten Ministerialverfügung vom
28. November 1892 maßgebend. Die im vorigen Absatz bezeichneten Beschlüsse sind bei
Vorlage des Jahresabschlusses oder baldthunlichst nach derselben von der Verwaltung der
Krankenpflegeversicherung durch Vermittelung des Oberamts der Kreisregierung anzu-
zeigen. Letztere hat zu prüfen, ob diese Beschlüsse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
und die etwa erforderliche Verfügung zu treffen.