Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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tionen, auch von denjenigen der reichsgesetzlichen Gemeinde-Kr sicherung zu ver- 
rechnen. Die Bestände sind gesondert zu verwahren, soweit nicht im Falle des Beitritts 
der Krankenpflegeversicherung zu einem Kassenverband eine Ausnahme auf Grund des 
zur entsprechenden Anwendung gelangenden §. 46 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes 
eine Ausnahme zugelassen ist. 
g. 33. 
Auf die Kassen= und Rechnungsführung und die Prüfung der Rechnung der 
Krankenpflegeversicherungen finden die allgemeinen Bestimmungen über das Kassen= und 
Rechnungswesen der Gemeinden, beziehungsweise wenn die Krankenpflegeversicherung von 
der Amtskörperschaft übernommen ist, diejenigen über das Kassen= und Rechnungswesen 
der Amtskörperschaften insoweit Anwendung, als nicht durch besondere Vorschriften 
(vergl. Anlage 8 zu der Ministerialverfügung vom 28. November 1892, betreffend die 
Statistik und Rechnungsführung der Krankenkassen [Reg. Blatt S. 571 ff.]) etwas anderes 
angeordnet ist. 
Die Kosten der Kassenverwaltung, Rechnungsstellung und Rechnungsrevision dürfen 
weder aus der Kasse der Krankenpflegeversicherung bezahlt, noch derselben in Ausgabe 
gestellt werden. Die Rechnungen der Krankenpflegeversicherung unterliegen der Revision 
der Oberämter. 
Je nach Abschluß der Jahresrechnung hat der Gemeinderath beziehungsweise bei 
der Krankenpflegeversicherung einer Amtskorporation die Amtsversammlung über etwaige 
Erstattung von Vorschüssen der Gemeinde= oder Amtskörperschaftskasse, Ueberweisung der 
Ueberschüsse an den Reservefonds und etwaige Erhöhung oder Ermäßigung der Beiträge 
zu beschließen. 
Für die Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses und der statistischen 
Uebersichten sind die Vorschriften der in Abs. 2 angeführten Ministerialverfügung vom 
28. November 1892 maßgebend. Die im vorigen Absatz bezeichneten Beschlüsse sind bei 
Vorlage des Jahresabschlusses oder baldthunlichst nach derselben von der Verwaltung der 
Krankenpflegeversicherung durch Vermittelung des Oberamts der Kreisregierung anzu- 
zeigen. Letztere hat zu prüfen, ob diese Beschlüsse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen 
und die etwa erforderliche Verfügung zu treffen.
	        
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