Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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tionen,  auch  von  denjenigen  der  reichsgesetzlichen  Gemeinde-Kr  sicherung  zu  verrechnen.
  Die  Bestände  sind  gesondert  zu  verwahren,  soweit  nicht  im  Falle  des  Beitritts
der  Krankenpflegeversicherung  zu  einem  Kassenverband  eine  Ausnahme  auf  Grund  des
zur  entsprechenden  Anwendung  gelangenden  §.  46  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes
eine  Ausnahme  zugelassen  ist.

g.  33.

Auf  die  Kassen=  und  Rechnungsführung  und  die  Prüfung  der  Rechnung  der
Krankenpflegeversicherungen  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Kassen=  und
Rechnungswesen  der  Gemeinden,  beziehungsweise  wenn  die  Krankenpflegeversicherung  von
der  Amtskörperschaft  übernommen  ist,  diejenigen  über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen
der  Amtskörperschaften  insoweit  Anwendung,  als  nicht  durch  besondere  Vorschriften
(vergl.  Anlage  8  zu  der  Ministerialverfügung  vom  28.  November  1892,  betreffend  die
Statistik  und  Rechnungsführung  der  Krankenkassen  [Reg.  Blatt  S.  571  ff.])  etwas  anderes
angeordnet  ist.

Die  Kosten  der  Kassenverwaltung,  Rechnungsstellung  und  Rechnungsrevision  dürfen
weder  aus  der  Kasse  der  Krankenpflegeversicherung  bezahlt,  noch  derselben  in  Ausgabe
gestellt  werden.  Die  Rechnungen  der  Krankenpflegeversicherung  unterliegen  der  Revision
der  Oberämter.

Je  nach  Abschluß  der  Jahresrechnung  hat  der  Gemeinderath  beziehungsweise  bei
der  Krankenpflegeversicherung  einer  Amtskorporation  die  Amtsversammlung  über  etwaige
Erstattung  von  Vorschüssen  der  Gemeinde=  oder  Amtskörperschaftskasse,  Ueberweisung  der
Ueberschüsse  an  den  Reservefonds  und  etwaige  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Beiträge
zu  beschließen.

Für  die  Aufstellung  und  Einreichung  des  Jahresabschlusses  und  der  statistischen
Uebersichten  sind  die  Vorschriften  der  in  Abs.  2  angeführten  Ministerialverfügung  vom
28.  November  1892  maßgebend.  Die  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Beschlüsse  sind  bei
Vorlage  des  Jahresabschlusses  oder  baldthunlichst  nach  derselben  von  der  Verwaltung  der
Krankenpflegeversicherung  durch  Vermittelung  des  Oberamts  der  Kreisregierung  anzuzeigen.
  Letztere  hat  zu  prüfen,  ob  diese  Beschlüsse  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechen
und  die  etwa  erforderliche  Verfügung  zu  treffen.