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Art. 2.
Bei Bemessung der Entschädigung wird der gemeine Werth des Thieres zu Grunde
gelegt, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es
mit der Maul= und Klauenseuche behaftet ist. Die Entschädigung beträgt vier Fünftel
des so berechneten Werthes.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1) die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme zu vier Fünfteln;
2) der Werth derjenigen Theile des Thieres, welche dem Besitzer zur Verfügung
bleiben.
Für Kälber im Alter von weniger als sechs Wochen wird als Entschädigung ein
für alle Fälle gleichmäßig bestimmter, durch Ministerialverfügung festzusetzender Betrag
gewährt, an welchem außer vier Fünfteln der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs-
summe ein weiterer Abzug nicht stattfindet.
Art. 3.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt
ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit seines
Todes befand. .
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
Art. 4.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1) für Thiere, welche dem Reich, einem Deutschen Bundesstaat oder zu dem Rind-
viehbestand der landesherrlichen Gestüte gehören;
2) für Thiere, welche mit der Seuche behaftet in das Landesgebiet eingeführt
worden sind;
3) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die
Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig oder der Begleiter der auf dem
Transport befindlichen Thiere oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befind-
lichen Thiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vor-
sätzlich den Vorschriften der §§. 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, Reichsgesetzblatt S. 153,