Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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beauftragten sachverständigen Person nachgewiesen ist, daß in dem betreffenden Rindvieh- 
bestande die Maul= und Klauenseuche herrscht und daß eine andere Todesursache nicht 
ermittelt worden ist. In Anstandsfällen entscheidet das Gutachten des beamteten Thier-= 
arztes endgiltig. Die durch dieses Gutachten etwa entstehenden Kosten können dem Be- 
sitzer des gefallenen Thieres dann zugeschieden werden, wenn das von ihm beantragte 
Gutachten zu seinen Ungunsten ausfällt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Marienwahl, den 31. Mai 1893. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche 
gefallenes Rindvieh. Vom 5. Juni 1893. 
In Vollziehung des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend die Entschädigung für 
an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh, wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die Entschädigung wird geleistet, wenn festgestellt ist, daß die Maul= und Klauen- 
seuche für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen ihrer Art oder dem Grade 
nach nicht unheilbaren und nicht unbedingt tödtlichen Krankheit den Tod des gefallenen 
Thieres verursacht hat. 
Für Rindviehstücke, welche an Nachkrankheiten der Maul= und Klauenseuche gefallen 
sind, wird eine Entschädigung nicht gewährt. 
S. 2. 
Die Aversalentschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallene Kälber im Alter 
von weniger als 6 Wochen wird bis auf Weiteres auf den Betrag von 20 “¾ für jedes 
Stück festgesetzt, woran die etwaige aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme in 
der Höhe von vier Fünfteln in Abzug zu bringen ist.
	        
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