Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Der Entschädigungsanspruch ist bei dem Ortsvorsteher anzumelden. 
Der Ortsvorsteher hat hierauf bei Rindviehstücken im Alter von 6 Wochen und 
darüber ohne Verzug und auf kürzestem Wege dem Oberamt und dem beamteten Thierarzt 
Anzeige zu erstatten, bei Kälbern im Alter von weniger als 6 Wochen aber von sich aus 
wegen der Feststellung des Krankheitszustandes alsbald das Erforderliche (vergl. §. 9V) 
einzuleiten. 
S. 4. 
Sofort nach dem Einlauf der Anzeige (§. 3) ist von dem Oberamt, mit dem sich 
der beamtete Thierarzt unverzüglich ins Benehmen zu setzen hat, der letztere behufs Fest- 
stellung des Krankheitszustandes des gefallenen Thieres, sowie behufs der weiter erfor- 
derlichen Vorkehrungen an Ort und Stelle abzusenden. 
Zugleich werden von dem Oberamt vorsorglich die Schätzer für die nach Lage des 
Falls etwa nothwendig werdende Schätzung ernannt. 
Die Eröffnung dieser Berufung an die Schätzer erfolgt jedoch nicht sofort, vielmehr 
wird das oberamtliche Dekret dem beamteten Thierarzt zugestellt. 
S. 5. 
Mit Ausnahme der Kälber im Alter von weniger als 6 Wochen ist der Krankheits- 
zustand hinsichtlich der Entschädigungsfrage in allen Fällen durch Zerlegung des Kadavers 
festzustellen. 
Die Zerlegung, welcher der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter anzuwohnen hat, 
ist nach Anleitung der Anlage B zur Instruktion des Bundesraths zur Ausführung der 
§§. 19—29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen, unter möglichster Schonung der Haut des Kadavers vorzu- 
nehmen und zwar hat in jedem Falle ein ausführliches Obduktionsverfahren stattzufinden, 
wobei insbesondere die §§. 9—17, 19, 22—26 der genannten Anlage B zu beachten sind. 
Wenn die Zerlegung des Kadavers ergibt, daß das Thier neben der Manl= und 
Klauenseuche noch mit einer anderen Krankheit behaftet war, so haben die Obduzenten 
(der beamtete Thierarzt und der von dem Thierbesitzer etwa zugezogene Sachverständige) 
in ihrem Gutachten (§. 38 der Anlage B) ausdrücklich anzugeben, ob diese andere Krank- 
heit ihrer Art oder dem Grade nach unheilbar und unbedingt tödtlich war oder nicht.
	        
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