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XIV. Für Lokomotivführer:
1) Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lokomotivführers schriftlich
in angemessener Form darzustellen,
2) Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
3) allgemeine Kenntniß der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinen-
bau und im Betriebe zur Verwendung kommenden Materialien,
4) allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den
Wasserdampf und dessen Wirkungen,
5) Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
6) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande,
7) Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der auf der württembergischen
Bahn vorkommenden durchgehenden Bremsen, sowie der Dampfheizung,
8) Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands bezieh-
ungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der
Vorschriften über den Rangirdienst, der Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands und der zur Ausführung derselben auf der württembergischen
Bahn erlassenen Bestimmungen, der Dienstanweisung für Lokomotivführer und
Heizer und derjenigen für Bahnhofverwalter II. Klasse und Stationsmeister,
Bahn-, Stations= und Weichenwärter, Zugmeister und Wagenwärter, soweit sie
den Dienstkreis eines Lokomotivführers berühren,
9) Keuntniß der zu befahrenden Strecken.
XV. Für Nachtwächter:
1) Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands bezieh-
ungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit
dieselben ihren Dienstkreis berühren,
2) Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände,
3) Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der Station.