Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Thierarztes gestellt oder falls das Oberamt die Richtigkeit der Ermittelungen des Orts- 
vorstehers beziehungsweise seines Beauftragten von sich aus zu beanstanden Grund hat, 
ist von dem Oberamt das in diesen Fällen endgiltig entscheidende Gutachten des beam- 
teten Thierarztes zu veranlassen. 
Der Ortsvorsteher bezw. sein Beauftragter haben für ihre Mühewaltung das regu- 
lativmäßige Taggeld zu beanspruchen. Das Taggeld des letzteren wird nach den Sätzen 
für Gemeinderathsmitglieder berechnet. 
Der Kostenzettel ist mit dem Ermittlungsprotokoll dem Oberamt vorzulegen. 
Ueber die Kostenzuscheidung an den Thierbesitzer im Falle des Art. 5 Abs. 4 letzter 
Satz des Gesetzes entscheidet die Kreisregierung. 
S. 10. 
Sämmtlichen mit der Vollziehung des Gesetzes betrauten Behörden und Beamten 
wird zur besonderen Pflicht gemacht, ein genaues Angenmerk darauf zu richten, ob keine 
Gründe vorliegen, welche die Entschädigung nach Art. 4 des Gesetzes ausschließen, insbe- 
sondere ob von dem Ausbruch der Seuche oder dem Seuchenverdacht rechtzeitig Anzeige 
erstattet worden ist. 
S. 11. 
Die Akten über die Ermittelung und Feststellung des Krankheitszustandes des ge- 
fallenen Thieres, sowie über die Schätzung sind von dem Oberamt der Kreisregierung 
behufs Zahlungsanweisung der Entschädigung und behufs Prüfung und Anweisung der 
durch die Ausmittelung der Entschädigung veranlaßten Kosten mit Bericht vorzulegen. 
Um Uebrigen finden die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 23. März 1881 
entsprechende Anwendung. 
Stuttgart, den 5. Juni 1893. 
Schmid. 
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