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11) Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimalsatzes
von 2%% nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 113)
zu erheben mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz vom 3. April
1885 (Reg. Blatt S. 71) getroffen wurden.
Art. 4.
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital
der Staatshauptkasse wird an Stelle seitheriger 6000 000 Mark unter Ueberweisung
von 1000 000 Mark aus dem Restvermögen auf 7000 000 Mark festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen in der Finanzperiode
1893/95 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 4 00 000 Mark
hinaus, ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von
der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzmini-
steriums ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1895
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz-
anweisungen, ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls
durch ein Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 7.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen 5 Jahren, von dem in jeder derselben
auszudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs