Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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11) Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimalsatzes 
von 2%% nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 113) 
zu erheben mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz vom 3. April 
1885 (Reg. Blatt S. 71) getroffen wurden. 
Art. 4. 
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital 
der Staatshauptkasse wird an Stelle seitheriger 6000 000 Mark unter Ueberweisung 
von 1000 000 Mark aus dem Restvermögen auf 7000 000 Mark festgesetzt. 
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen in der Finanzperiode 
1893/95 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 4 00 000 Mark 
hinaus, ausgegeben werden. 
Art. 5. 
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von 
der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzmini- 
steriums ausgefertigt. 
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die 
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1895 
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag 
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz- 
anweisungen, ausgegeben werden. 
Art. 6. 
Der in Art. 4 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf 
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben- 
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats- 
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls 
durch ein Staatsanlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
Die Schatzanweisungen verjähren binnen 5 Jahren, von dem in jeder derselben 
auszudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs
	        
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