Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

bedarf. 
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Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom 
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 221). 
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Die Anstellung auf Lebenszeit findet statt: 
1) bei den technischen Bureau-Assistenten (Kap. 118 Tit. 11 Ziff. 14 und 2h, 
1 
den Bahnmeistern, einschließlich des Aufsehers der Schwellen-Imprägniranstalt 
(Tit. 14), den Oberwerkführern und Werkführern (Tit. 27), 
sowie bei dem in Kap. 121 Tit. 5 aufgeführten Werftmeister bei der Bodensee- 
dampfschifffahrt, 
deren Stellen in technische Eisenbahnsekretärsstellen umgewandelt werden; 
bei dem Vorstand und dem Buchhalter der Telegraphenwerkstätte, den Telegraphen= 
werkführern (Kap. 119/120 Tit. 15), den Postverwaltern, den Vorständen von 
Telegraphenämtern (Telegraphenverwaltern) und den Aussichtsbeamten dieser 
Aemter (Tit. 16) unter Umwandlung der Telegraphenwerkführersstellen in technische 
Telegraphensekretärsstellen und der Telegraphen-Aufsichtsbeamtenstellen, sowie der 
Stelle des Buchhalters der Telegraphenwerkstätte in Telegraphen-Sekretärsstellen. 
Art. 9. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Betrag der für den Verzicht Ihrer 
Majestät der Höchstseligen Königin-Wittwe auf den Ihrer Majestät nach 
Art. 54 des K. Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 567) zugestandenen An- 
spruch auf Einräumung einer standesmäßig menblirten Residenz und eines anständig 
meublirten K. Lustschlosses zum Sommeraufenthalt in dem Vertrag vom 17. Juni 1892 
neben einer lebenslänglichen Rente von 15000 /4 vereinbarten einmaligen Leistung von 
47000 /¾ den Mitteln der Restverwaltung zu entnehmen. 
Art. 10. 
Ferner werden aus dem Vermögen der Restverwaltung zu außerordentlichen Staats- 
ausgaben bestimmt: 
dem Departement des Innern: 
1) zu Erbauung einer neuen Neckarbrücke zwischen Berg und Cannstatt, letzte Rate 
500 000 4.
	        
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