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Die Nachtwächter haben diese Kenntnisse vor ihrer Verwendung in einer mündlichen
Prüfung vor dem vorgesetzten Betriebsinspektor beziehungsweise Bahnhofverwalter I. Klasse
nachzuweisen.
S. 4.
Zur Prüfung werden die Anwärter beziehungsweise Bediensteten nur zugelassen,
wenn die nächsten Dienstvorgesetzten bezeugen, daß sie sich während der Ausbildungs= und
Probezeit dienstlich und außerdienstlich gut geführt haben und zur selbständigen Wahr-
nehmung des praktischen Dienstes in der Stellung, für welche die Prüfung abgelegt
werden soll, genügend vorbereitet und befähigt sind.
S. 5.
Die Anwärter, welche für eine erstmalige Anstellung eine Prüfung abzulegen haben,
werden von Amtswegen beim Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit zur Ablegung
der Prüfung vor die Prüfungskommission geladen (zu vergl. übrigens §. 4). Nur aus
besonderen Gründen kann auf Antrag die Prüfung verschoben werden. Wer ohne Auf-
schubbewilligung oder ohne sonstige genügende Entschuldigung zu der Prüfung nicht
erscheint, kann entlassen oder in untergeordneter Stellung beibehalten werden.
Die Bediensteten, welche für die erstmalige Anstellung eine Prüfung schon abgelegt
haben, und für eine höhere Stelle oder für eine Stelle in einem anderen Dienstzweige
die Prüfung ablegen wollen, werden nur auf ihren Antrag und unter Berücksichtigung
des dienstlichen Bedürfnisses zur Prüfung berufen (zu vergl. auch §. 4). Wer von den-
selben ohne genügenden Grund der Vorladung nicht Folge leistet, wird nur ausnahms-
weise schon zur nächsten Prüfung wieder zugelassen.
Die Bestimmung der Prüfungszeit und die Vorladung zur Prüfung erfolgt durch
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. Von derselben können bestimmte Prüfungs-
termine zum Voraus festgesetzt und bekannt gemacht werden.
S. 6.
Die Prüfungskommissionen sind zusammenzusetzen für die Prüfungen
1) zum Bahnwärter, Weichenwärter, Haltepunktbesorger, Haltestellenvorsteher,
Portier (Stationsdiener):
aus einem Betriebsinspektor und einem Bauamtsvorstande;