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ungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz
oder durch Lockerung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung
geht auf den späteren Eigenthümer über.
Welcher Abstand einzuhalten oder welche Vorkehrung zu treffen ist, wenn ein Schutz
des Nachbargrundstücks als erforderlich erscheint, entscheidet sich nach Gestalt des einzelnen
Falls, wobei von den in Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 enthaltenen als Regel geltenden
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Vorschriften auszugehen ist Art.?.
Bei Vertiefungen muß für die Regel entweder eine Mauer von genügender Stärke
oder eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 450
Steigung angebracht werden, wofern nicht der Rand der vertieften Fläche denjenigen
Abstand von der Grenze wagrecht gemessen einhält, welcher dem doppelten Höhenunterschied
zwischen der Grenze und der Sohle der Vertiefung gleichkommt.
Die Innenseite (Erdseite) der Mauer oder sonstigen Befestigung oder der obere
Rand der Böschung muß, wenn das Nachbargrundstück außerhalb des geschlossenen Wohn-
bezirks und des Ortsbauplaus (Art. 25) gelegen ist, 0,30 m — gegenüber von Grund-
stücken, welche regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, 0,50 m — von der Grenze
abstehen. Doch dürfen Stützmauern für Weinberge stets an die Grenze gesetzt werden.
Die als Regel geltende Vorschrift des Abs. 1 leidet keine Anwendung bei der Anlage
von Steinbrüchen, Torfgruben (Torfstichen), Kies-, Lehm= und Mergelgruben und bei
ähnlichen ein Graben in die Tiefe bedingenden Betrieben. Bei deuselben kann nicht
schon wegen Nichteinhaltung des in Abs. 1 bezeichneten Abstands die Herstellung einer
Mauer oder einer anderen gleich sicheren Befestigung oder einer Böschung von nicht mehr
als 45% Steigung verlangt werden. Dagegen müssen diese Anlagen mit ihrem oberen
Rande und der Wand einen Abstand von 2m, Mergelgruben von nicht mehr als 2 m
Tiefe, sowie Torfgruben (Torfstiche) einen Abstand von 0,30 m — gegenüber von Grund-
stücken, welche regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, einen Abstand von 0,f50m —
von der Grenze einhalten, vorbehältlich der nach Gestalt des einzelnen Falls etwa erfor-
derlichen Einhaltung eines größeren Abstandes oder Herstellung einer Schutzvorkehrung.
Für Ausgrabungen behufs Anlage von Kellern, Brunnen, Zisternen und dergleichen
hat es bei der Vorschrift in Art. 63 der neuen allgemeinen Bauordnung vom 6.Oktober 1872
(Reg. Blatt S. 305) das Bewenden.