Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Art. 3. 
Ist eine Unternehmung der in Art. 2 Abs. 3 genannten Art vor dem Inkrafttreten 
des gegenwärtigen Gesetzes begonnen worden, so ist die Fortsetzung des Betriebs derselben 
der Einhaltung des daselbst vorgeschriebenen Abstands, vorbehältlich der Verpflichtung 
zur Herstellung der etwa erforderlichen Schutzvorkehrung, in der Weise unterworfen, daß, 
wo der vorgeschriebene Abstand nicht mehr völlig vorhanden ist, eine weitere Verminderung 
desselben an dieser Grenze nicht stattfindet, an den anderen Grenzen aber der vor- 
geschriebene Abstand eingehalten wird. 
Art. 4. 
In gleicher Weise wie bei Vertiefungen (Art. 2 Abs. 1) muß bei Erhöhungen 
die erhöhte Fläche für die Regel befestigt werden, wenn deren Kante nicht um das Doppelte 
des Höhenunterschiedes gegenüber der Grenze von letzterer absteht. 
Die Außenseite der Mauer oder sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung 
muß, wenn das Nachbargrundstück außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des 
Ortsbauplans (Art. 25) gelegen ist, gleichfalls einen Abstand von 0,30 m von der Grenze 
einhalten; doch sind Stützmauern für Weinberge von Einhaltung dieses Abstands befreit. 
Art. ö. 
Durch die Art. 2 bis 4 wird an den Bestimmungen des Berggesetzes vom 7. Oktober 1874 
(Reg. Blatt S. 265), sowie den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Aenderungen 
des Wasserlaufs nichts geändert. 
Von Aufbereitungen auf Grundstücken. 
Art. 6. 
Heu-, Frucht-, Stroh-, Komposthaufen und ähnliche Anlagen, welche nicht über 2 m 
hoch sind, müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben. Sind diese Anlagen höher, 
so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2m 
übersteigt (vergl. auch Art. 26). 
Von der Beschaffenheit der Einfriedigungen an der Grenze. 
Art. 7. 
Bei Zäunen, welche von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen die 
Zaunstücke auf der Seite des Eigenthümers des Zaunes befestigt werden.
	        
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