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Alle diese Abstände sind von der Mitte des Stammes bei dessen Austritt aus dem
Boden, bei Sträuchen von den der Grenze nächsten Trieben bei deren Austritt aus dem
Boden ab zu messen.
Gegenüber von Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Bäume oder
Hölzer auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gepflanzt werden.
Bäume, welche polizeilicher Vorschrift zufolge in regelmäßiger Anordnung längs der
Straßen auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt werden, sind von der Einhaltung
eines Abstandes gegenüber den Nachbarn befreit.
Vorstehende Vorschriften finden auf zum Wald (Art. 19 Abs. 1 und 2) gehörige
Bäume keine Anwendung.
Art. 13.
Weidenpflanzungen ohne Hochstammbetrieb, welche in Zeiträumen von nicht mehr
als zwei Jahren genützt werden, sind von der Grenze 0,75 m von den der Grenze nächst-
gelegenen Trieben, bei deren Austritt aus dem Boden ab gemessen, entfernt zu halten.
Dagegen dürfen Weiden-, Erlen-, Eschen-, Maulbeer= und andere Pflanzungen ohne
Hochstammbetrieb, welche in Zeiträumen von mehr als zwei Jahren geschlagen werden,
nicht näher als 2 m an die Grenze gerückt werden.
Gegenüber von Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Pflanzungen
auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen sind.
Art. 14.
Rebstöcke, mit Ausnahme derjenigen, welche sich hinter geschlossenen Einfriedigungen.
befinden, müssen 0,10 m, von der Mitte des Stocks bei dessen Austritt aus dem Boden
gemessen, von der Grenze entfernt bleiben.
Art. 15.
Hopfenpflanzungen müssen von dem Nachbargrundstück 1,25 m entfernt bleiben.
Soweit sie an ein gleichfalls mit Hopfen bepflanztes Grundstück stoßen, genügt jedoch
ein Abstand von der Grenze von 0,75 m.
Gegenüber von Weinbergen muß ein Abstand von 4 m eingehalten werden, wenn
die Hopfenpflanzung auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen ist.
Bei Hopfenanlagen von weniger als 4 m Höhe genügt jedoch ein der Höhe der Anlage
gleichkommender Abstand.