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Der Abstand ist von den der Grenze nächstgelegenen Hopfenstangen, bei Drahtanlagen
von dem der Grenze, wagrecht gemessen, nächstkommenden oberen Ende der Steigdrähte
zu messen.
Art. 16.
Die Bestimmungen der Art. 9 bis 15 gelten auch gegenüber von Gebäuden und
Hofräumen.
Sie greifen aber nicht Platz gegenüber von Grundstücken, welche Wald, ständige
Weide, Heide, Oedung oder sonst landwirthschaftlich nicht benützt sind (vergl. auch Art. 26).
Ebenso vermindert sich der einzuhaltende Abstand um diejenige Entfernung, auf welche
von der Grenze an gerechnet eine landwirthschaftliche Benützung des Nachbargrundstücks
nicht stattfindet.
Art. 17.
Durch Ortsstatut (Art. 31) können die in Art. 9 bis 13 und 15 zu Gunsten der
Weinberge festgesetzten Abstände für einzelne Lagen bis auf das gegenüber unbevorzugten
Grundstücken vorgeschriebene Abstandsmaß ermäßigt und kann der Abstand des Art. 15
Abs. 2 bis auf das der Höhe der Hopfenanlage gleichtommende Maß, jedoch nicht über
6 m erhöht werden.
Ferner können durch Ortsstatut die in Art. 12 Abs. 1 bestimmten Abstände je bis
zu 1 m größer oder kleiner festgesetzt, sowie der in Art. 14 bestimmte Abstand bis 0,60 m
erhöht und weiter der in Art. 15 Abs. 1 bestimmte Abstand für die ganze Markung oder
einzelne Theile derselben bis zur Hälfte ermäßigt werden. Endlich kann durch Ortsstatut
für die in Art. 12 Abs. 2 genannten Anlagen der Abstand bis zu 1 m über das dort
festgesetzte Maß erhöht oder unter dieses Maß ermäßigt oder gänzlich aufgehoben und
weiter die in Art. 12 Abs. 4 zu Gunsten der Weinberge festgesetzte Verdoppelung der
Abstände für besonders bevorzugte Weinberglagen auf die innerhalb des Weingeländes
gepflanzten Bäume oder Hölzer ohne Rücksicht auf deren Lage zur Anwendung ge-
bracht werden.
b) Innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans.
Art. 18.
Gegenüber denjenigen Grundstücken einschließlich der Gebäude und Hofräume (Art. 16
Abs. 1), welche innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans (Art. 25)