Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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2) zum Bremser, Güterschaffner, Schaffner, Gepäckschaffner, Wagenrevidenten, 
Wagenwärter, Lokomotivheizer: 
aus einem Betriebsinspektor und einem Maschineningenieur; 
3) zum Bahnhofanfseher (Bahnhofoberaufseher), Zugmeister (Oberzugmeister): 
aus einem Betriebsoberinspektor und einem Betriebsinspektor; 
4) zum Lokomotivführer: 
aus dem Obermaschinenmeister und einem Betriebsinspektor. 
Den Vorsitz führt der im Range höhere, bei gleichem Rang der dienstältere Beamte 
der Prüfungskommission. 
Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem Präsi- 
denten der Generaldirektion der Staatseisenbahnen alljährlich bestimmt. Diesem ist unbe- 
nommen, die Prüfungskommissionen nach Bedarf noch durch andere Beamte zu verstärken. 
Die Prüfung im Telegraphiren ist durch einen von der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen im Benehmen mit der Generaldirektion der Posten und Telegraphen aufzu- 
stellenden Beamten vorzunehmen. 
§. 7. 
Die Prüfungen finden schriftlich und mündlich statt. Mit dem schriftlichen Theile 
der Prüfungen ist der Regel nach zu beginnen. Die Arbeiten sind unter Aussicht, ohne 
fremde Hilfe zu fertigen. In den Prüfungen zum Bahnwärter, Weichenwärter, Portier 
(Stationsdiener), Bremser, Güterschaffner und Lokomotivheizer können die schriftlichen 
Arbeiten und die Prüfungen in den Elementarschulkenntnissen unterbleiben, wenn bereits 
vor dem Dienstantritt genügende Schulkenntnisse nachgewiesen worden sind. 
Der Bestimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission bleibt überlassen, ob 
noch eine praktische Prüfung, wo solche nicht vorgeschrieben ist, unter Aufsicht der Kom- 
mission oder eines Mitglieds derselben stattfinden soll. 
F. 8. 
Der Ausfall eines jeden Theils der Prüfung wird durch die Zeugnisse 
„gut, befriedigend, ungenügend“ 
bezeichnet.
	        
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