Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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gelegen sind, ist mit todten Einfriedigungen ein Abstand von der Nachbargrenze nicht 
einzuhalten. In Beziehung auf Hecken, sowie sonstige Pflanzenanlagen und Vorrichtungen 
zu solchen kommen die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 mit der Maßgabe zur Anwendung, 
daß an Stelle der dort vorgeschriebenen Abstände die Hälfte derselben tritt (vergl. auch 
Art. 26). 
Durch Ortsstatut (Art. 31) können jedoch zu Gunsten der in Abs. 1 bezeichneten 
Grundstücke oder eines Theils derselben Abstände auch für todte Einfriedigungen inner- 
halb des durch den Art. 9 gegebenen Rahmens festgesetzt und die Abstände der Art. 10 
bis 15 bis zu ihrem vollen Maß eingeführt werden. Auch kann das Ortsstatut die 
Abstände, welche nach Abs. 1 zu Gunsten der Weinberge unter Zugrundelegung der Be- 
stimmung der Art. 10 bis 13 und 15 hälftig zu bemessen sind, für einzelne Lagen bis 
auf das gegenüber von unbevorzugten Grundstücken nach Abs. 1 einzuhaltende Abstands- 
maß ermäßigen, den Abstand des Art. 15 Abs. 2 aber bis auf 6 m erhöhen (Art. 17). 
Ferner können durch Ortsstatut die in Art. 12 Abs. 1 bestimmten Abstände je bis 
zu 1 m höher oder niedriger, als in Abs. 1, festgesetzt, sowie der in Art. 15 Abs. 1 
bestimmte Abstand bis zur Hälfte des in Abs. 1 festgesetzten Maßes ermäßigt werden. 
Endlich kann durch Ortsstatut für die in Art. 12 Abs. 2 genannten Anlagen der Abstand 
noch weiter, als dieß durch Abs. 1 geschieht, ermäßigt oder gänzlich aufgehoben werden. 
Vom Abstand der Waldungen. 
Art. 19. 
Wenn Waldanlagen im Sinne des Art. 1 des Forstpolizeigesetzes vom 8. September 
1879 (Reg. Blatt S. 317), welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits 
bestehen, durch Saat oder Pflanzung verjüngt werden, so ist von den Nachbargrundstücken 
ein Abstand von 2 m einzuhalten. 
Mit Waldanlagen, welche auf bisher zum Waldgrund nicht gehörenden Boden 
gemacht werden, müssen von den Nachbargrundstücken folgende Abstände eingehalten werden: 
bei dem Niederwaldbetrieb, sowie mit dem Unterholze bei dem Mittelwald- 
betrieeeeeeZZwm, 
bei dem Hochwaldbetrieb und mit dem Oberholze bei dem Mittelwaldbetrieb 6 m. 
Gegenüber von Weinbergen sind die in Abs. 2 bestimmten Abstände zu verdoppeln, 
soweit der Wald auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen ist.
	        
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