149
Alle diese Abstände sind von der Mitte der Stämme der der Grenze nächsten Wald-
bäume bei deren Austritt aus dem Boden ab zu messen (vergl. auch Art. 27 Abs. 4).
Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber von Gebäuden und Hof-
räumen, greifen aber nicht Platz gegenüber von solchen Nachbargrundstücken, welche Wald,
ständige Weide, Heide, Oedung oder sonst landwirthschaftlich nicht benützt und außerhalb
des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans (Art. 25) gelegen sind (vergl.
auch Art. 26).
Von überragenden Wurzeln und Zweigen.
Art. 20.
Wenn Wurzeln eines auf einem Grundstück stehenden Baumes oder Strauches in
das Nachbargrundstück hinüberragen, so ist der Eigenthümer des letzteren Grundstücks
berechtigt, den überragenden Theil der Wurzeln zu entfernen und ohne Entschädigung
sich zuzueignen. Die Beseitigung der Wurzeln der bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Gesetzes bereits vorhandenen Waldungen, Bäume und Sträuche ist aber nur insoweit
gestattet, als die Benützung oder Bearbeitung des Grundstücks, einschließlich der Ziehung
eines Grabens an der Grenze, dies erfordert (vergl. übrigens Art. 22 Abs. 2, Art. 23).
Art. 21.
Wenn Zweige eines auf einem Grundstück stehenden Baumes oder Strauches in
das Nachbargrundstück hinüberragen, so kann der Eigenthümer des letzteren Grundstücks
verlangen, daß der überragende Theil der Zweige bis zur Höhe von 5 m, vom Boden
ab bis zu den untern Zweigspitzen gemessen, bei Obstbäumen bis zur Höhe von 2,50 m
von dem Eigenthümer des anderen Grundstücks beseitigt wird.
Der Eigenthümer des anderen Grundstücks ist jedoch zur Beseitigung der Zweige
nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März verpflichtet. Außerdem hat die Beseitigung
nur innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber inner-
halb der Frist von 3 Jahren einzutreten. Ausnahmsweise kann die sofortige Be-
seitigung, wenn hiefür ein dringendes Bedürfniß vorhanden ist, verlangt werden.
An dem südwestlichen, westlichen oder nordwestlichen Trauf von zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes bereits bestehenden rein oder vorwiegend mit Nadelholz bestockten
Waldungen kann die Beseitigung herüberragender Zweige von Bäumen oder Sträuchen
2