Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Eigenthümer eines Waldgrundstücks, in welches Zweige und Wurzeln der Bäume 
eines anderen Waldgrundstücks hinüberragen, sind diese zu dulden verpflichtet. Gleiches 
gilt für an einander grenzende Baumgüter. 
Die Beseitigung hinüberragender Zweige kann in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auf 
die volle Höhe des Baumes oder Strauches verlangt werden, wenn die Zweige über ein 
auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder 
die Benützung eines Gebäudes beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn durch die hinüber- 
ragenden Zweige die Aufführung eines Gebäudes unmöglich gemacht oder erschwert wird. 
Die Beseitigung der hereinragenden Wurzeln ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 
zulässig, soweit sie bei Vornahme eines Wegbaus, der Ziehung eines Grabens, der Aus- 
führung eines Bauwesens, einer Wasserleitung, einer Drainirung oder der Einrichtung 
einer elektrischen Leitung erforderlich wird. 
Von überfallenden Baumfrüchten. 
Art. 24. 
Die Früchte, welche von einem Baume oder Strauche auf ein Nachbargrundstück 
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstückes. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffent- 
lichen Gebrauche dient. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 25. 
Grundstücke sind insoweit als innerhalb des Ortsbauplans gelegen anzusehen, als 
sie entweder in eine von Baustraßen umschlossene Fläche fallen oder von einer Baulinie 
nicht mehr als 50 m, wagrecht gemessen, abstehen. 
Diese Bestimmung gilt auch für den Art. 60 der neuen allgemeinen Bauordnung 
vom 6. Oktober 1872 und findet ferner Anwendung auf die polizeilichen Vorschriften 
in Art. 32 Abs. 2, in Art. 77 Ziff. 3 und Art. 78 Ziff. 3 und 4 des genannten Gesetzes, 
soweit diese die Lage des Bauwesens innerhalb oder außerhalb des Ortsbauplans voraussetzen. 
Art. 26. 
Die Bestimmungen der Art. 6 bis 15, Art. 18, 19 haben für das nachbarliche 
Verhältniß der öffentlichen Wege und öffentlichen Gewässer einerseits und der an sie 
stoßenden Grundstücke andererseits keine Geltung.
	        
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