Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Art. 29. 
Für den Abstand von Anlagen und Pflanzungen im Sinne der Art. 9 bis 18, welche 
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gilt auch fernerhin das bis- 
herige Recht, soweit dasselbe in der Beschränkung des Eigenthümers weniger weit geht, 
als die Vorschriften dieses Gesetzes. 
Treten jedoch bezüglich der unter Art. 9 bis 18 fallenden Anlagen und Pflanzungen 
die in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten Aenderungen ein, so greifen nunmehr ihnen gegenüber 
die Bestimmungen dieses Gesetzes Platz. 
Diese Vorschriften finden bei der Erlassung ortsstatutarischer Bestimmungen (Art. 17 
und 18) auf die zu dieser Zeit bestehenden Anlagen und Pflanzungen entsprechende An- 
wendung. 
Art. 30. 
Gegenüber von solchen Anlagen und Pflanzungen im Sinne der Art. 7, 9 bis 18, 
welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, läuft, wenn sie den 
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Beschaffenheit oder des Abstandes nicht 
entsprechen, die Verjährungsfrist des Art. 27 Abs. 1 von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
an. Nur wenn die zur Vollendung der Verjährung nach altem Recht noch erforderliche 
Frist bei einer solchen Anlage oder Pflanzung weniger als fünf Jahre betragen würde, 
bleibt für die Berechnung der Verjährungszeit das alte Recht maßgebend. 
Art. 31. 
Die Aufstellung und die Abänderung ortsstatutarischer Bestimmungen (Art. 17 und 
18) steht dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses, in zusammengesetzten 
Gemeinden nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Theilgemeinden, zu. 
Der von den Gemeindekollegien beschlossene Entwurf ist mit der Aufforderung an 
alle Betheiligten öffentlich bekannt zu machen, etwaige Einsprachen gegen denselben inner- 
halb einer bestimmten Frist, welche auf mindestens vier Wochen festzusetzen ist, geltend 
zu machen. 
Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu beschließen. 
Die ortsstatutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern.
	        
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