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Art. 29.
Für den Abstand von Anlagen und Pflanzungen im Sinne der Art. 9 bis 18, welche
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gilt auch fernerhin das bis-
herige Recht, soweit dasselbe in der Beschränkung des Eigenthümers weniger weit geht,
als die Vorschriften dieses Gesetzes.
Treten jedoch bezüglich der unter Art. 9 bis 18 fallenden Anlagen und Pflanzungen
die in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten Aenderungen ein, so greifen nunmehr ihnen gegenüber
die Bestimmungen dieses Gesetzes Platz.
Diese Vorschriften finden bei der Erlassung ortsstatutarischer Bestimmungen (Art. 17
und 18) auf die zu dieser Zeit bestehenden Anlagen und Pflanzungen entsprechende An-
wendung.
Art. 30.
Gegenüber von solchen Anlagen und Pflanzungen im Sinne der Art. 7, 9 bis 18,
welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, läuft, wenn sie den
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Beschaffenheit oder des Abstandes nicht
entsprechen, die Verjährungsfrist des Art. 27 Abs. 1 von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
an. Nur wenn die zur Vollendung der Verjährung nach altem Recht noch erforderliche
Frist bei einer solchen Anlage oder Pflanzung weniger als fünf Jahre betragen würde,
bleibt für die Berechnung der Verjährungszeit das alte Recht maßgebend.
Art. 31.
Die Aufstellung und die Abänderung ortsstatutarischer Bestimmungen (Art. 17 und
18) steht dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses, in zusammengesetzten
Gemeinden nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Theilgemeinden, zu.
Der von den Gemeindekollegien beschlossene Entwurf ist mit der Aufforderung an
alle Betheiligten öffentlich bekannt zu machen, etwaige Einsprachen gegen denselben inner-
halb einer bestimmten Frist, welche auf mindestens vier Wochen festzusetzen ist, geltend
zu machen.
Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu beschließen.
Die ortsstatutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums
des Innern.