Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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einzelnen Fällen, insbesondere wenn Bedienstete aus anderen Staatsdienstzweigen oder 
aus fremdem Eisenbahndienste übertreten wollen oder übergetreten sind, von der Ablegung 
der Prüfung oder den in §. 1 vorgeschriebenen Bedingungen für die Zulassung zu der- 
selben zu entbinden. 
Die Zeit, während deren ein Anwärter bereits im anderweiten Staatsdienst oder in 
fremdem Eisenbahndienst beschäftigt gewesen ist, kann von der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen auf die in §. 1 vorgeschriebene Vorbereitungszeit ganz oder theilweise in 
Anrechnung gebracht werden. 
8. 12. 
Diese Prüfungsvorschriften treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. Vom gleichen 
Tage an ist die Verfügung vom 9. Februar 1886 (Reg. Blatt Seite 11 ff.) aufgehoben. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1892. 
Mittnacht. 
Berichtigung. 
In der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. November 1892, betreffend den Voll- 
zug des Krankenversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S.502 fg.), ist in §. 3 Abs. 1 nach „erlassen“ beizusetzen: 
„und unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung“. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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