Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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erlassenen Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel- 
seitige Mittheilung der Strafurtheile (Bekanntmachung vom 18. September 1882, 
Reg. Blatt S. 271 ff.), ergangen ist, wird Nachstehendes verfügt: 
Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs erscheint 
es nach einer Mittheilung des Reichs-Justizamts erwünscht, daß die auf das Straf- 
register bezüglichen Schreiben an das Reichs-Justizamt wegen Mittheilung über die in 
das dortige Strafregister aufzunehmenden Entscheidungen, wenn der Geburtsort des 
Verurtheilten nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands gelegen ist, oder wegen 
Auskunftsertheilung über die in dem Strafregister des Reichs-Justizamts verzeichneten 
Vorstrafen solcher Personen — §.7 Abs. 1 Ziff. 2 und §. 17 der Verordnung des 
Bundesraths — schon auf der äußeren Adresse als auf das Strafregister des Reichs- 
Justizamts bezüglich kenntlich gemacht werden. 
Hienach werden alle betheiligten diesseitigen Behörden angewiesen, in Zukunft alle 
auf das Strafregister des Reichs-Justizamts bezüglichen Schreiben unter der Adresse: 
„An das Reichs-Justizamt (Strafregister)“ 
abzusenden. 
Stuttgart, den 28. Juni 1893. 
Mittnacht. Faber. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein. 
Hekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und des nirchen- und Schulwesens, 
betreffend die staatliche Anerkennung der fongregation der Schwestern von der uße und der 
christlichen Liebe aus dem dritten Orden des heiligen Franziskus zu Peiligenbronn, GOberamts 
Oberndorf, und die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an diese Kongregation. 
Vom 6. Juli 1893. 
Vermöge Allerhöchster Entschließung vom 12. Juni 1893 haben Seine König- 
liche Majestät der Kongregation der Schwestern von der Bupe und der christlichen 
Liebe aus dem dritten Orden des heiligen Franziskus zu Heiligenbronn, Oberamts 
Oberndorf, auf Grund der von dem Bischof von Rottenburg vorgelegten Regeln und 
Satzungen dieser Kongregation unter den in Nachstehendem angeführten Bestimmungen 
und Bedingungen die staatliche Anerkennung allergnädigst zu ertheilen geruht:
	        
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