Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die 3jährige praktische Thätigkeit zerfällt in 
1) einen 30monatlichen Dienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und den 
Baubetrieb, sowie bei der Leitung von Bauausführungen, wovon auf den letzteren 
Theil mindestens 12 Monate zu verwenden sind, 
2) einen Gmonatlichen Dienst bei einer Baubehörde und bei einer Oberbehörde, wo- 
von auf den Dienst bei der Oberbehörde mindestens 3 Monate entfallen sollen. 
Die einzelnen Beschäftigungsabschnitte können in verschiedener Reihenfolge erledigt 
werden; es muß jedoch stets ein Vorbereitungsdienst von mindestens Zmonatlicher Dauer 
dem Dienste bei der Leitung von Bauausführungen vorangehen; auch ist, wenn thunlich, 
die Thätigkeit bei einer Oberbehörde an den Schluß des gesammten Ausbildungsdienstes 
zu legen. 
S. 2. 
Gesuche um Zulassung zu der praktischen Thätigkeit sind jeweils bis 1. März bei 
demjenigen K. Ministerium (Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, Ministerium des Innern, Finanzministerium) einzureichen, in 
dessen Geschäftskreis die Ausbildung erfolgen soll. 
In dem Gesuche sind etwaige Wünsche über die Zeit und die Reihenfolge, den Ort 
und die Art und Weise der praktischen Ausbildung vorzutragen. 
S. 3. 
Die Vorstände und bautechnischen Mitglieder der Oberbehörden haben sich die 
allgemeine Leitung des Ausbildungsdienstes angelegen sein zu lassen. Von ihnen ist 
nicht nur die Thätigkeit der Regierungsbauführer während des Dienstes bei den Behörden 
selbst im einzelnen zu leiten, sondern auch während ihrer Beschäftigung in den übrigen 
Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der 
Art und dem Gange der Ausbildung Kenntniß nehmen, auch soweit erforderlich, den 
Baubeamten beziehungsweise den Regierungsbauführern die für eine zweckentsprechende 
Thätigkeit nöthig erscheinenden Weisungen ertheilen.
	        
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