Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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entfernt gelegenen Bauten, die von letzterem nur selten in Augenschein genommen werden 
können und daher eine größere Selbständigkeit des Regierungsbauführers erheischen, zu- 
getheilt werden. 
Den Regierungsbauführern können während ihrer Verwendung zur Leitung von Bau- 
ausführungen Taggelder nach den hiewegen geltenden Bestimmungen gewährt werden. 
Insoweit und insolange im Bereich des staatlichen Bauwesens Gelegenheit zu prak- 
tischer Verwendung des Regierungsbauführers nicht vorhanden ist, hat er keinen Anspruch 
auf Beschäftigung gegen Bezahlung. Auf Ansuchen kann er einer Baubehörde zur frei- 
willigen Dienstleistung zugetheilt werden. 
S. 14. 
Während des Dienstes bei der Leitung von Bauausführungen sollen die Regierungs- 
bauführer durch den Vorstand der betreffenden Dienststelle oder die bauleitende Be- 
hörde in alle Geschäfte eingeführt werden, welche bei der Leitung von Bauten nach Maß- 
gabe ihrer jeweiligen Besonderheit vorkommen und deren Besorgung Obliegenheit des 
Bauleiters ist. 
§. 15. 
In dem von den betreffenden Amtsvorständen bezw. bauleitenden Behörden aus- 
zustellenden Zeugniß haben dieselben nicht nur im allgemeinen über die Leistungen des 
Regierungsbauführers sich auszusprechen und zu bescheinigen, inwieweit der Bauführer 
seine Aufgabe in Gemäßheit des §. 14 erfüllt hat, sondern es muß ausdrücklich hervor- 
gehoben werden, daß der Regierungsbauführer 
1) zwar nach Anleitung des Baubeamten, aber im übrigen selbständig mindestens 
eine größere Verdingung von Arbeiten und Lieferungen bearbeitet, der Angebots- 
eröffnung beigewohnt, die zugehörige Verhandlung aufgenommen, auch den be- 
treffenden Vertrag entworfen, 
2) bei dem auf die Bauausführung bezüglichen Schriftwechsel mitgewirkt, 
3) eine Abrechnung bezw. den größten Theil einer solchen zur Zufriedenheit bearbeitet, 
4) die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das Rechnungswesen richtig 
gehandhabt, 
ferner ob er
	        
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