Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

220 
5) sich bei der Ausarbeitung von Einzelheiten für wichtigere Bautheile bewährt und 
6) bei der Uebernahme von Bauarbeiten und Lieferungen die erforderliche Sicher- 
heit in deren Beurtheilung erwiesen hat. 
S. 16. 
Für die Gestattung des Eintritts zum Dienst bei der Leitung von Bauausführungen 
bei nicht der Staatsverwaltung angehörigen Bautechnikern gelten dieselben Bestimmungen, 
welche in §. 12 für den Vorbereitungsdienst als maßgebend bezeichnet sind. 
IV. Dienst bei einer Baubehörde. 
S. 17. 
Zur Einführung in den Dienst bei einer Baubehörde sind die Regierungsbauführer 
thunlichst solchen Stellen zuzuweisen, welche ihnen Gelegenheit bieten, den Dienst in allen 
Zweigen genügend kennen zu lernen. 
Eine Vergütung für die bezüglichen Dienstleistungen wird den Regierungsbauführern 
nur nach Maßgabe der Bestimmungen in F. 10 gewährt. 
S. 18. 
Der Regierungsbauführer soll sich mit dem Dienst bei der betreffenden Behörde ein- 
gehend vertraut machen. Demgemäß hat er nach Anleitung des betreffenden Beamten 
1) die dienstliche Stellung der Baubehörden an der Hand der bestehenden Vor- 
schriften kennen zu lernen, sich 
2) mit der Einrichtung der Registratur, 
3) mit den für die Handhabung des Dienstes ergangenen allgemeinen Bestimmungen 
bekannt zu machen und 
4) Berichte an die vorgesetzte Behörde sowie sonstige dienstliche Schriftstücke zu 
entwerfen. 
§. 19. 
Bei den von dem Bauführer entworfenen Berichten und sonstigen wichtigeren Aus- 
fertigungen ist dessen Mitwirkung durch Angabe seines Namens ersichtlich zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.