Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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S. 20. 
In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß ist ein allgemeines Urtheil 
über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben, und insbesondere zu bezeugen, welchen Grad 
von Geschicklichkeit sich derselbe in der Abfassung dienstlicher Schriftstücke erworben hat. 
V. Dienst bei einer Oberbehörde. 
§. 21. 
Während der Beschäftigung bei der Oberbehörde soll der Regierungsbauführer deren 
Einrichtung, Zuständigkeit und Geschäftsgang kennen lernen. 
Der Regierungsbauführer wird einige Zeit bei dem Registratur-, dem Sekretariats- 
und dem Revisionsdienst verwendet. Im übrigen wird derselbe einem technischen Bureau 
der Oberbehörde unter besonderer Leitung eines technischen Mitglieds derselben zugetheilt, 
welches ihn zur Erledigung von Referats-Arbeiten in angemessener Weise heranzuziehen hat. 
Der Regierungsbauführer kann zu einzelnen Sitzungen der Oberbehörde beigezogen und ihm 
der Vortrag der von ihm bearbeiteten Gegenstände in der Sitzung zugewiesen werden. 
S. 22. 
Die Oberbehörde stellt dem Regierungsbauführer über die bei ihr vollzogene Dienst- 
leistung eine Bescheinigung aus. 
Während der Verwendung bei der Oberbehörde erhält der Regierungsbauführer nur 
insoweit eine Vergütung, als er mit der Erledigung nicht gewöhnlicher, eine besondere 
Arbeitskraft erfordernder Aufträge betraut wird. 
VI. Uebergangsbestimmung. 
§. 23. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt alsbald mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß 
sie auf diejenigen Regierungsbauführer, welche vor Erlaß derselben die erste Staats- 
prüfung erstanden haben, keine Anwendung findet. 
Stuttgart, den 30. Juni 1893. 
Mittnacht. Schmid. Riecke.
	        
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