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Die Dauer der Beschäftigung bei einer Oberbehörde oder einer Werkstättenleitung
soll wenigstens 3 Monate betragen.
Die Beschäftigungsabschnitte können in verschiedener Reihenfolge erledigt werden;
jedoch ist, wenn irgend thunlich, die vorgeschriebene Beschäftigung bei einer Oberbehörde
oder Werkstättenleitung an das Ende des Ausbildungsdienstes zu legen.
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Die obere Leitung des Ausbildungsdienstes haben neben den Vorständen die betreffen-
den technischen Mitglieder der Oberbehörden sich angelegen sein zu lassen. Von ihnen
ist die Thätigkeit der Regierungsbauführer derart zu überwachen, daß sie von der Art
und dem Gange der Ausbildung Kenntniß nehmen und soweit erforderlich denselben die
für eine zweckentsprechende Thätigkeit nöthig erscheinenden Weisungen ertheilen.
§. 3.
In Bezug auf die praktische Werkstattthätigkeit sowie hinsichtlich der Beschäftigung
der Regierungsbauführer ist stets im Auge zu behalten, daß die praktische Ausbildung
den Zweck der Vorbereitung bildet, daß demnach jede hiedurch nicht gerechtfertigte
Inanspruchnahme des Auszubildenden nach Möglichkeit vermieden werden muß.
S. 4.
Die Zeit, während welcher ein Regierungsbauführer durch Krankheit, militärische
Dienstleistungen oder aus sonstigen Gründen dem Ausbildungsdienst entzogen war, ist
auf die vorgeschriebene Gesammtdauer desselben in Anrechnung zu bringen, soweit sie den
Zeitraum von 60 Tagen nicht übersteigt.
Auch ist nicht ausgeschlossen, daß eine zum Zweck der fachlichen Ausbildung auf
Reisen zugebrachte Zeit bis zu 3 Monaten eingerechnet werden kann, wenn der Nach-
weis über die Zweckdienlichkeit der Reisen durch eigene Arbeiten oder durch Zeugnisse
erbracht wird.
II. Praktische Werkstattthätigkeit.
S§. 5.
Die Werkstattthätigkeit (§. 1 Ziff. 1) soll dazu dienen, daß die Maschinenbau-
beflissenen sich durch eigene Anschauung und eigene Mitarbeit mit dem gewählten Fache
bekannt machen.