Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bei der Abnahme der Lokomotivführer-Prüfung kann von der Prüfung in solchen 
Gegenständen abgesehen werden, deren Kenutniß durch die vorangegangenen Prüfungen 
— Schul-, Vor= und erste Staatsprüfung — als bereits nachgewiesen zu erachten ist. 
Ueber das Bestehen der Lokomotivführer-Prüfung ist dem Regierungsbauführer ein 
Zengniß auszustellen. 
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die besondere fachliche Thätigkeit bereits vor der 
ersten Staatsprüfung stattfindet, ohne daß indes die zweijährige Beschäftigung zwischen der 
ersten und zweiten Staatsprüfung oder die einjährige vor der ersten Prüfung verkürzt wird. 
Gesuche um Zulassung zur praktischen Thätigkeit sind jeweils bis 1. März an das- 
jenige K. Ministerium zu richten, in dessen Geschäftskreis die Ausbildung erfolgen soll. 
§. 10. 
Die Gmonatliche Beschäftigung im Werkstätten-, Aufsichts= und Rechnungsdienst hat 
der Regierungsbauführer unter einem bestimmten Werkstätten-Vorstand oder Werkstätten- 
abtheilungs-Leiter abzuleisten. Dieser ist zu beauftragen, den Bauführer mit allen Ob- 
liegenheiten eines Werkführers im Werkstätten-Dienste bekannt zu machen. Dem Regierungs- 
bauführer soll dabei Gelegenheit gegeben werden, die Leistungsfähigkeit der einzelnen 
Arbeiter, die Güte der von denselben gefertigten Arbeiten, die Vertheilung der Arbeit 
an verschiedene Arbeitergruppen, das Ineinandergreifen der Arbeiten der einzelnen Werk- 
stättenabtheilungen, die Zutheilung und die Güte der zu verwendenden Materialien be- 
urtheilen zu lernen. Der Regierungsbauführer soll ferner bei der Prüfung neuer oder 
ausgebesserter Maschinen oder Wagen, bei der Uebernahme von Maschinen, Werkzeugen 
und Werkstätten-Materialien mitwirken und sich mit dem Werkstätten-Rechnungswesen, 
soweit es zu den Obliegenheiten eines Werkführers gehört, vertraut machen. 
Während der letzten 3 Monate dieser Beschäftigung ist ihm nach Thunlichkeit eine 
kleinere Abtheilung zur selbständigen Beaufsichtigung oder die Stellvertretung eines Werk- 
führers zu übertragen. 
In dem über diese Thätigkeit auszustellenden Zeugniß ist anzugeben, in welchen 
Werkstättenabtheilungen der Regierungsbauführer beschäftigt gewesen ist; das Zeugniß 
muß sich zugleich über die Gesammtleistung desselben, sowie darüber aussprechen, inwie- 
weit der Regierungsbauführer in den vorbezeichneten Thätigkeiten Kenntnisse und Be- 
fähigung erlangt hat.
	        
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