Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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§. 11. 
Während der 12monatlichen Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung 
von Maschinen und Maschinen-Anlagen, sowie im Materialdienste ist dem Regierungs- 
bauführer thunlichst die Anfertigung solcher Entwürfe und Werkzeichnungen zu über- 
tragen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung besonders geeignet ist. 
Die hierüber auszustellenden Zeugnisse sollen sich nicht nur im allgemeinen über die 
Leistungen des Regierungsbauführers aussprechen, sondern auch bescheinigen, inwieweit 
derselbe die vorstehend im einzelnen bezeichneten Arbeiten sachgemäß erledigt hat. 
8. 12. 
Von der in 8. 11 beschriebenen 12monatlichen Thätigkeit des Regierungsbauführers 
können etwa 3 Monate zur Uebernahme und zu Prüfungen von Materialien auch auf 
den erzeugenden Werken verwendet werden; mindestens 6 Monate dieser Ausbildung 
müssen jedoch ausschließlich auf die Beschäftigung beim Entwerfen und Ausführen von 
Maschinen und Maschinen-Anlagen entfallen. 
F. 13. 
Während der Zmonatlichen Beschäftigung des Negierungsbauführers bei einer Ober- 
behörde oder bei einer Werkstätten-Leitung soll derselbe die Einrichtung und die Zu- 
ständigkeit jener Behörde und deren Geschäftsgang oder die Leitung technischer Betriebe 
kennen lernen. 
Der Regierungsbauführer wird einige Zeit im Registratur-, Sekretariats= und 
Neuisionsdienst verwendet. Ferner ist derselbe mit der Bearbeitung von Lieferungs- 
bedingungen, mit der Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen, der 
Abschließung von Lieferungsverträgen und mit der Abrechnung vertraut zu machen. 
Während der Beschäftigung bei der Oberbehörde wird der Regierungsbauführer 
einem technischen Mitgliede zugetheilt und zu Arbeiten der Verwaltung und zu technischen 
Prüfungen von Vorlagen herangezogen, auch kann derselbe zu einzelnen Sitzungen bei- 
gezogen und ihm der Vortrag der von ihm bearbeiteten Gegenstände in der Sitzung zu- 
gewiesen werden. 
S. 14. 
Der Regierungsbauführer hat über seine praktische Beschäftigung vor Ablegung der 
zweiten Staatsprüfung ein Arbeitsverzeichniß nach dem anliegenden Vordruck zu führen. 
Auf dieses Verzeichniß finden die Vorschriften des §. 8 siungemäße Anwendung.
	        
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