Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den evangelischen Verein in Winnenden, 
Oberamts Waiblingen. Vom 28. Juni 1893. 
Seine Königliche Majestät haben am 26. Juni d. Is. allergnädigst geruht, dem 
evangelischen Verein in Winnenden, Oberamts Waiblingen, die juristische Persönlichkeit 
auf Grund der vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 28. Juni 1893. 
Schmid. 
Versügung des Ministeriums der Innern, 
betreffend die Einfuhr von Thieren aus Gesterreich-Angarn. Vom 6. Juli 1893. 
In Ergänzung der Ministerial-Verfügung vom 26. Januar 1893, betreffend den 
Vollzug des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reg. Blatt S. 19) wird hiemit verfügt: 
1) Die Vorschriften Ziffer 1, 3—5 der Ministerialverfügung vom 26. Januar d. Js. 
finden auch auf die Einfuhr von Pferden, Maulthieren und Eseln entsprechende An- 
wendung. Da bei der Einfuhr der genannten Thiere von der Beibringung von 
Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen abgesehen wird, so ist über das Ergebniß der 
Untersuchung des Gesundheitszustandes dieser Thiere von dem beamteten Thierarzt ein 
besonderes Attest auszustellen. 
2) Die von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebiete in Oesterreich-Ungarn, aus 
welchen die Einfuhr von Rindvieh nach Württemberg auf Grund des Art. 5 des Vieh- 
seuchen-Uebereinkommens und der Ziffer 5 des Schlußprotokolls untersagt wird, sowie 
die auf Grund der Art. 4 und 6 des Viehseuchen-lebereinkommens erlassenen Einfuhr- 
verbote und Einfuhrbeschränkungen werden bis auf Weiteres wie bisher im Staats- 
anzeiger für Württemberg veröffentlicht. 
Stuttgart, den 6. Juli 1893. 
  
Schmid.
	        
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