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verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Thieren aus Nalien.
Vom 6. Juli 1893.
Auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt S. 153), sowie unter Hinweisung
auf §. 66 Ziff. 1 und §. 67 dieses Gesetzes, auf §. 328 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich und auf Art. 25 Ziff. 4 des Landespolizeistrafgesetzes wird bezüglich der
Einfuhr und Durchfuhr von Thieren aus Italien Nachstehendes verfügt:
I. Die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Italien ist verboten.
II. Die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Italien ist nur zum Zwecke
sofortiger Abschlachtung nach den Städten Cannstatt, Eßlingen, Gmünd, Göppingen,
Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart und Ulm, die Einfuhr von Schweinen auch nach
den Städten Heidenheim, Reutlingen und Tuttlingen unter nachstehenden Bedingungen
gestattet:
1) Die Einfuhr darf nur über Friedrichshafen erfolgen und ist nur während der
Wochentage und in den Tagesstunden zulässig,
2) jede Sendung muß mit Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen begleitet sein.
Für Rinder, mit Ausnahme der Kälber, sind Einzelpässe beizubringen, für Kälber
und Schweine sind Gesammtpässe zulässig, falls darin die einzelnen Thiere nicht nur
nach ihrer Stückzahl, sondern auch nach Gattung (Nasse), Farbe und sonstigen äußeren
Merkmalen in einer Weise gekennzeichnet sind, welche eine Prüfung der Identität
ermöglicht.
Die Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Orts= oder
Polizeibehörde ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder won
der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Thierarztes darüber versehen sein,
a) daß die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind,
b) daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage
vor der Absendung eine auf die betreffende Viehgattung übertragbare Seuche
nicht geherrscht hat.