Full text : Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

238  Das  deulsche  Peich  und  seine  rinzelnen  Glieder.  (Nov.  2.)

parkicipiren  werden.  Es  könnte  ja  von  vornherein  eingewendet  werden,  daß
das  Vorgehen  der  Staaksregierung  die  Sache  umtehrt,  da  zunächst  das  Reich
die  Steuern  zu  votiren  und  dann  erst  die  Einzelstaaten  über  die  Verwendung
der  Ueberweisungen  sich  schlüssig  zu  machen  hätten.  Dieser  Weg  würde
dahin  führen,  die  ganze  Steuerreform  unmöglich  zu  machen.  Ob  der  Reichstag
  die  Steuern  bewilligen  wird  oder  nicht,  das  können  wir  nicht  wissen:
wohl  aber  wissen  wir  bestimmt,  daß  er  neue  Steuern  nicht  bewilligt,  wenn
er  nicht  gewiß  ist,  daß  die  Beträge  zur  Entlastung  der  Steuergahler  verwendet

  werden  sollen.  Wenn  wir  uns  nicht  in  einem  verderblichen  Cirkel
hin  und  her  bewegen  sollen,  so  muß  an  irgend  einer  Stelle  ein  Anjang  gemacht
  werden.  Die  preußische  Staatsregierung  ist  der  Meinung,  daß  dieß
nicht  nur  geschehen  kann,  sondern  daß  es  geschehen  muß.  Ferner  wird  gejagt:
das  Land  sei  in  Beunruhigung,  weil  es  nicht  wisse,  wieweit  die  Negierung
mit  ihren  Steuervorlagen  zu  gehen  brabsichtigt.  Man  verlangt  einen  vollständigen
  Plan.  Ich  meinerseits  habe  nicht  die  Ansicht,  daß  dieser  Anschanung
  die  Berechtigung  fehlt.  So  nolhwendig  und  unentbehrlich  die
Steuern  an  sich  sind,  so  thöricht  ist  es  immer  nur  von  Steuererleichterungen,
von  Erlassen  zu  sprechen,  nicht  aber  von  Steuerbewilligungen  und  vom
Steuerzahlen,  so  glaube  ich  doch,  daß  die  Landesvertretung  das  Recht  hat,
zu  erfahren,  wohin  die  Wege  der  Regierung  führen.  Die  Staalsregierung
wird  Ihnen  eine  Gesehvorlage  machen,  die,  wie  ich  hoffe,  in  nicht  sehr  langer
Zeit,  vielleicht  in  zehn  bis  höchstens  viergzehn  Tagen,  dem  Hause  zugehen
wird.  Dieselbe  wird  dahin  gehen,  daß  von  den  Verwendungen  der  ekwaigen
Beträge,  welche  aus  neuen  oder  aus  der  Erhohung  bestehender  indirecter
Reichsstenern  dem  Staate  zufliesßen.  unbeschadet  der  Forkdauer  des  Verwendungsgesetzes,
  Zug  um  Zug  ein  Drittel  auf  Personalstenern,  zwei  Drittel
auf  Grund=  und  Gebäudesteuer  fallen,  derart  daß,  so  weit  die  Summen
reichen,  zunächst  die  untersten  vier  Classensteuerstufen  muher  Hebung  gesetzt
werden.  Es  wird  zu  erwägen  sein,  in  wie  weit  auch  die  übrigen  Classenstenerstufen
  eine  Berücksichtigung  bei  der  Steuerreform  finden  können.  Es
soll  sodann  die  Grund=  und  Gebändesteuer  zur  Hälfte-  an  die  Kreise,  in  hmnover
  an  die  Amtsverbände,  überwiesen  werden.  Der  Betrag  dieser  Verwendungen
  wird  sich  dahin  herausstellen,  daß  nachdem  an  Classensteuer  vorweg
  der  dreimonatliche  Betrag  der  untersten  Stufen  mit  16  Mill.  in  Abrechnung
  gebracht  sein  wird,  die  Außerhebungssetzung  der  vier  untersten  Stufen
für  die  übrigen  neun  Monate  mit  15  Millionen  Mark  eintritt,  und  endlich
an  Grund=  und  Gebändestener  33½  Millionen  Mark  an  die  Communalverbäude
  überwiesen  werden,  so  daß  der  Gesammtbetrag  sich  auf  64½  Mi
Mark  beziffert.  Was  die  Classensteuer  betrifft,  so  wird  deren  Abschaffung
auch  in  den  unteren  Stufen  nicht  für  rathsam  gehalten  werden  können.  Die
vier  unteren  Stufen  rrntiern.  für  den  Staat  eine  Einnahme  von  mehr
als  18  Millionen  Mark.  An  sich  wird  man  diese  Steuer  nicht  für  drückend
halten  können.  Drückend  wird  die  Staatssteuer  nur  durch  die  communalen
Zuschläge.  Wenn  die  Summe,  welche  nach  Aufhebung  der  Classensteuer  in
den  vier  lehten  Steuerstufen  von  dem  Staatseinkommen  abgezogen  werden
muß,  durch  die  dem  Staake  zufallenden  Erträge  aus  den  Reichssleuern  vollständig
  gedeckt  wird,  wie  ich  mit  Zuversicht  voraussehe,  so  erregt  aber  auch
ein  solcher  Stenererlaß  nicht  das  mindeste  Bedenken.  Aehnlich  wie  bei  diesen
vier  untersten  Stufen  verhält  es  sich  bei  den  anderen.  Das  System  der
preußischen  Steuergesetzgebung  wird  durch  diesen  Fortfall  an  Classensteuer  in
keiner  Weise  in  Frage  gestellt  werden.  (Widerspruch  links.)  Eine  Aenderung
des  Stenersystems  wird  ebenfalls  auch  nicht  durch  die  Ueberweisung  eines
Theiles  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  eintreten.  Die  Ueberweisung  an  die
Communalverbände  wird  nicht  eher  eintreten,  bevor  nicht  die  Deckung  des

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