Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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g. 3. 
In Orten, welche von der Cholera unmittelbar bedroht sind (vergl. §. 8), oder in 
welchen dieselbe ausbricht, werden die bürgerlichen Kollegien im Einvernehmen mit der 
Bezirkskommission sogleich aus den hiezu besonders geeigneten Ortseinwohnern und den 
in dem Ort ansässigen hiezu verpflichteten oder geneigten Aerzten eine Ortskommission 
zur Anordnung der nöthigen Maßregeln berufen, welche von den bürgerlichen Kollegien 
den erforderlichen Kredit zur Bestreitung der Ausgaben erhält. Vorstand der Ortskom- 
mission ist der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter. 
Die Ortskommission wird in größeren Orten in verschiedene Abtheilungen getheilt, 
welchen je die Besorgung bestimmter Arten der zu treffenden Vorkehrungen zugewiesen 
wird. Wo es das Bedürfniß erfordert, hat die Ortskommission für die Thätigkeit in 
einzelnen Distrikten Deputationen aufzustellen. 
S. 4. 
Die Thätigkeit der Bezirks= und der Ortskommissionen regelt sich nach den Bestim- 
mungen dieser Verfügung (vergl. auch 88. 10 und 30). 
Da den Kommissionen als solchen eine Straf= oder Zwangsbefugniß nicht zukommt, 
so sind, wo die Anwendung eines Zwangs sich als nothwendig herausstellt, die Anord- 
nungen vom Oberamt beziehungsweise Ortsvorsteher zu erlassen, welche die Ansicht der 
Kommissionen nach Thunlichkeit zu berücksichtigen haben. Ebenso sind orts= oder bezirks- 
polizeiliche Vorschriften durch die Polizeibehörden (vergl. Art. 51 des Polizeistrafgesetzes 
vom 27. Dezember 1871) zu erlassen. 
Ueber die in dieser Verfügung und deren Beilagen aufgeführten Beschränkungen 
des Personen= und Waarenverkehrs darf Seitens der Lokalbehörden ohne spezielle Er- 
mächtigung des Ministeriums des Innern in keinem Fall hinausgegangen werden. 
Maßregeln, welche einen größeren Kostenaufwand erfordern, sind unbeschadet dring- 
licher vorläufiger Vorkehrungen von den Ortskommissionen bei dem Gemeinderath in 
Antrag zu bringen. 
Die Ortskommissionen unterstehen der Aufsicht der Bezirkskommission, welche ihre 
Thätigkeit zu überwachen, ihnen erforderlichenfalls die nöthigen Direktiven zu ertheilen
	        
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