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und im Falle ungenügender Durchführung der Vorschriften dieser Verfügung oder wenn
einheitliche Maßregeln für den ganzen Bezirk angezeigt sind, das Geeignete vorzukehren hat.
Auch hat die Bezirkskommission für die rechtzeitige Aufstellung der Ortskommissionen
Sorge zu tragen.
8. 6.
Für die Kosten findet die Ministerialverfügung vom 14. Oktober 1830, betreffend
die medizinal-polizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge des Staates
unterliegenden Krankheiten, Anwendung, ferner die Bestimmungen der Medizinaltaxe vom
4. November 1875, und des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873.
Für Zahlungsunfähige werden die Kosten für besondere chirurgische Verrichtungen,
für Abgabe von Arzneien, Nahrungsmitteln und Getränken auch dann auf die öffent-
lichen Kassen übernommen, wenn sie auf Verordnung anderer als der aufgestellten
Armenärzte sich gründen (§. 37 der Verfügung vom 14. Oktober 1830). Nöthigenfalls
werden den Gemeinden von der Staatskasse außerordentliche Beiträge geleistet.
Die Kosten, welche die Aufstellung eines besonderen Hilfsarzts verursacht, trägt die
Staatskasse allein.
Die Belohnung des mit der Verwaltung des Notharzneimittelvorraths beauftragten
Arztes oder Wundarztes wird von der Ortskommission nach den Verhältnissen des ein-
zelnen Falles bemessen.
II. Maßregeln, welche im Falle der Gefahr eines Ansbruchs der Cholera zu treffen sind.
S§. 7.
Wenn im Falle des Ausbruchs der Cholera in Deutschland oder einem außerdeutschen
europäischen Staat die Gefahr einer Verbreitung der Cholera nach dem Inland näher
gerückt ist, sind folgende Maßregeln zu treffen:
1) Seitens der Oberämter und der Oberamtsphysikate sowie der Gemeindebehörden
ist ein besonderes Augenmerk auf die Reinhaltung der Wohnplätze insbesondere darauf
zu richten, daß die Straßen und Kanale gehörig gereinigt, die Abtritte und Düngerstätten
in geordnetem Stand erhalten und die Brunnen gegen Verunreinigungen hinreichend
geschützt werden.