Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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8. 9. 
Schulkinder, welche außerhalb des Schulorts wohnen, dürfen, so lange in letzterem 
die Cholera herrscht, die Schule nicht besuchen, ebenso sind Schulkinder, in deren 
Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuch der Schule in einem noch cholerafreien Orte 
ausgeschlossen. 
Gleiches gilt für den Besuch jedes anderweitigen Unterrichts. 
§. 10. 
Die nach §. 8 erforderlichen Maßregeln sind unter steter Aufsicht der Bezirkskom- 
mission von den Ortskommissionen anzuordnen, beziehungsweise (vergl. §. 4) zu bean- 
tragen. Den Ortskommissionen liegt es ob, die Maßregeln durchzuführen, sowie deren 
Einhaltung zu überwachen. 
8. 11. 
Ist die Krankheit in der Nähe eines Bezirks oder in demselben selbst ausgebrochen, 
so hat die Bezirkskommission es zu verhindern, daß im Bezirk Messen, Märkte oder 
andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches gefährliches Zusammenströmen von Menschen 
zur Folge haben, stattfinden. 
III. Maßregeln, welche in Orten, in welchen die Cholera ausgebrochen ist, zu treffen sind. 
a) Feststellung der Cholerafälle und Berichtserstattung. 
§. 12. 
Wenn in einem Ort der Ausbruch oder der Verdacht des Auftretens von Cholera 
gemeldet ist, so hat der Ortsvorstand hievon der Bezirkskommission telegraphisch oder, 
soweit dies nicht möglich, durch besondere Boten Anzeige zu machen. 
Zugleich hat der Ortsvorstand wegen unverzüglicher Aufstellung der Ortskommission, 
wenn dies nicht bereits geschehen, Einleitung zu treffen. 
Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige vom Ausbruch oder Verdacht der Cholera 
begibt sich der Oberamtsarzt behufs Feststellung von Art, Stand und Ursache der 
Krankheit an Ort und Stelle. Bestätigt sich hiebei der Ausbruch der Cholera, so sind 
von ihm sofort die nächsten Weisungen behufs Bekämpfung der Seuche zu ertheilen.
	        
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