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Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende
und umsichtige Nachforschungen anzustellen, wo und wie sich die Kranken
in fizirt haben, um gegen diesen Punkt die Maßregeln in erster Linie zu richten.
§. 13.
Sobald verdächtige Krankheits= oder Todesfälle vorgekommen, sind geeignete Unter-
suchungsobjekte in vorgeschriebener Verpackung mit jeder nur thunlichen Beschleunigung
an das K. Medizinalkollegium behufs bakteriologischer Untersuchung einzusenden (vergl.
Beilage I).
Es ist erwünscht, daß in dieser Weise bereits vor Eintreffen des beamteten Arztes
vom behandelnden Arzte vorgegangen wird.
Im Bedarfsfalle werden von dem Ministerium des Innern weitere Untersuchungs-
stellen bekannt gegeben werden.
S. 14.
Ueber die angemeldeten Cholerafälle hat der Ortsvorstand eine fortlaufende Liste
nach dem Formular Beilage III zu führen und täglich der Bezirkskommission eine Ab-
schrift der Einträge zu übersenden.
Hat sich in einem Orte ein Choleraherd entwickelt, so sind fortlaufende Nachrichten
über den Gang und Stand der Seuche, womöglich täglich, nach dem Formular IV in
geeigneter Weise (Anschlag, Bekanntmachung in den Tagesblättern rc.) zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Wenn in rascher Folge mehrere Fälle von Cholera in einem Garnisonsort oder in
Orten, welche in nächster Nähe einer Garnison liegen und von den Angehörigen der
letztern häufig besucht werden, auftreten, so ist hievon, wenn der Ort Sitz eines Ober-
amts ist, durch dieses, andernfalls durch den Ortsvorstand der Militärbehörde des Gar-
nisonsorts sofort unter Bezeichnung der von der Krankheit heimgesuchten Ortstheile Mit-
theilung zu machen.
Einer Garnison gleichzuachten sind Orte, in welchen Truppen einquartirt sind, oder
in deren nächster Nähe solche im Lager stehen.
g. 15.
Die Bezirkskommission hat von jedem ersten Cholerafall in einer Ortschaft, sobald
derselbe durch den Oberamtsarzt festgestellt worden ist, oder nach dessen Gutachten auch