Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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nur begründeter Verdacht der Cholera vorliegt, dem Ministerium des Innern (Cholera- 
kommission) telegraphische Mittheilung zu machen und gleichzeitig schriftlich unter 
näherer Darlegung der Sachlage zu berichten. 
Ueber die weiteren Erkrankungs= und Todesfälle sind von der Bezirkskommission 
täglich gedrängte Uebersichten unter Benennung der einzelnen Ortschaften des Bezirks 
an das Ministerium des Innern (Cholerakommission) und an das Kaiserliche Gesund- 
heitsamt auf telegraphischem Wege zu übermitteln. 
Außerdem hat die Bezirkskommission über den Verlauf der Seuche in den einzelnen 
Ortschaften je für den Zeitraum einer Woche, beginnend mit dem Sonntag und endigend 
mit dem Samstag, auf Grund der Mittheilungen der Ortsbehörden (§. 14 Abf. 1) eine 
Nachweisung nach dem Formular (Beilage V) aufzustellen und je ein Exemplar derselben 
an das Ministerium des Innern (Cholerakommission) und an das Kaiserliche Gesund- 
heitsamt einzusenden. 
Die Absendung dieser Wochenberichte hat so zeitig zu geschehen, daß bis Montag 
Mittag die Mittheilungen über die in der vorangegangenen Woche bis Sonnabend ein- 
schließlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle an ihrem Bestimmungsort eingehen. 
b) Isolirung der Erkrankten. 
S. 16. 
Ist die Cholera festgestellt, so sind die Cholerakranken von anderen, als den zu ihrer 
Behandlung und Pflege bestimmten Personen abzusondern. Kranke, deren ungünstige 
häusliche Verhältnisse eine sachgemäße Pflege und Absonderung nicht gestatten, sind — 
falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und ohne ihre Schädigung für zulässig erklärt 
— in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum zu überführen. 
Verdächtig Erkrankte sind bis zur Beseitigung des Verdachts wie Cholerakranke zu 
behandeln. 
Unter Umständen kann es sich empfehlen, die Kranken in der Wohnung zu belassen 
und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige Evakuation kann nothwendig 
werden betreffs derjenigen Häuser, welche früher von der Cholera gelitten haben und 
ungünstige sanitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit und dergleichen) aufweisen. 
Zur Unterbringung der Evakuirten eignen sich am besten Gebäude auf frei und höher
	        
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