Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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1) Desinfektion. 
g. 26. 
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der Anweisung (Beilage VI) zu bewirken. 
In Ortschaften von über 5000 Einwohnern ist auf die Einrichtung öffentlicher Desin- 
fektionsanstalten, in welchen die Anwendung heißen Wasserdampfes als Desinfektionsmittel 
erfolgen kann, hinzuwirken. 
§. 27. 
Eine Desinfektion von Abtritten und Pissoirs ist der Regel nach nur an den dem 
öffentlichen Verkehr zugänglichen, nach Lage oder Art des Verkehrs besonders gefährlichen 
Anlagen dieser Art (Eisenbahnstationen, Gasthäusern und dergleichen) erforderlich. Auf 
peinliche Sauberkeit ist in allen derartigen öffentlichen Anlagen zu halten. 
2) Allgemeine sanitätspolizeiliche Maßnahmen. 
g. 28. 
Sofort nach dem Ausbruche der Cholera wird der Ortskommission seitens der 
Cholerakommission eine genügende Anzahl gedruckter Belehrungen über das Verhalten 
während der Dauer einer Choleraepidemie zugesandt werden, für deren Verbreitung unter 
der Einwohnerschaft seitens der Ortskommission Sorge zu tragen ist. 
S. 29. 
Den in §.7 Ziff. 1 dieser Verfügung angeordneten Maßregeln ist während der 
Dauer der Cholera erneute und verdoppelte Aufmerksamkeit zuzuwenden und dabei 
besonders Folgendes zu beachten: 
Für die rasche Abführung der Schmutzwässer aus der Nähe der Häuser ist Sorge 
zu tragen. In öffentliche Wasserläufe oder sonstige Gewässer dürfen Schmutzwasser aus 
Choleraorten nur eingeleitet werden, nachdem Desinfektionsmittel (Beilage VI) in 
genügender Menge zugesetzt worden sind und ausreichend lange eingewirkt haben. 
Münden Abtrittsschläuche auf den bloßen Boden oder in nicht wasserdichte Gruben, 
so sind unverweilt Fässer, Kübel oder andere Behälter unter dieselben zu stellen. 
Nicht wasserdichte hölzerne Behälter werden in ihren Fugen ausgepicht und wie die 
zuerst genannten auf Steinplatten oder zusammengelegte Steine gestellt und Stroh 
dazwischen gelegt.
	        
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