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1) Desinfektion.
g. 26.
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der Anweisung (Beilage VI) zu bewirken.
In Ortschaften von über 5000 Einwohnern ist auf die Einrichtung öffentlicher Desin-
fektionsanstalten, in welchen die Anwendung heißen Wasserdampfes als Desinfektionsmittel
erfolgen kann, hinzuwirken.
§. 27.
Eine Desinfektion von Abtritten und Pissoirs ist der Regel nach nur an den dem
öffentlichen Verkehr zugänglichen, nach Lage oder Art des Verkehrs besonders gefährlichen
Anlagen dieser Art (Eisenbahnstationen, Gasthäusern und dergleichen) erforderlich. Auf
peinliche Sauberkeit ist in allen derartigen öffentlichen Anlagen zu halten.
2) Allgemeine sanitätspolizeiliche Maßnahmen.
g. 28.
Sofort nach dem Ausbruche der Cholera wird der Ortskommission seitens der
Cholerakommission eine genügende Anzahl gedruckter Belehrungen über das Verhalten
während der Dauer einer Choleraepidemie zugesandt werden, für deren Verbreitung unter
der Einwohnerschaft seitens der Ortskommission Sorge zu tragen ist.
S. 29.
Den in §.7 Ziff. 1 dieser Verfügung angeordneten Maßregeln ist während der
Dauer der Cholera erneute und verdoppelte Aufmerksamkeit zuzuwenden und dabei
besonders Folgendes zu beachten:
Für die rasche Abführung der Schmutzwässer aus der Nähe der Häuser ist Sorge
zu tragen. In öffentliche Wasserläufe oder sonstige Gewässer dürfen Schmutzwasser aus
Choleraorten nur eingeleitet werden, nachdem Desinfektionsmittel (Beilage VI) in
genügender Menge zugesetzt worden sind und ausreichend lange eingewirkt haben.
Münden Abtrittsschläuche auf den bloßen Boden oder in nicht wasserdichte Gruben,
so sind unverweilt Fässer, Kübel oder andere Behälter unter dieselben zu stellen.
Nicht wasserdichte hölzerne Behälter werden in ihren Fugen ausgepicht und wie die
zuerst genannten auf Steinplatten oder zusammengelegte Steine gestellt und Stroh
dazwischen gelegt.