Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Es ist dafür zu sorgen, daß infizirte oder infektionsverdächtige Gegenstände vor 
wirksamer Desinfektion nicht in den Verkehr gelangen. Insbesondere ist dort, wo sich 
ein Choleraherd entwickelt hat, die Ausfuhr von Milch, von gebrauchter Leibwäsche, 
gebrauchtem Bettzeug, alten und getragenen Kleidungsstücken, sowie von Hadern und 
Lumpen zu verbieten. Ausgenommen sind die auf hydraulischem Wege zusammen- 
gepreßten, in mit Eisenband verschnürten Ballen im Großhandel versandten Lumpen, 
ferner neue Abfälle, die direkt aus Spinnereien, Webereien, Confektions- und Bleich- 
anstalten kommen, Kunstwolle, neue Papierschnitzel, sowie endlich unverdächtiges Reisegepäck. 
Die Bestimmungen der §§.7 und 8 haben in Orten, in welchen die Cholera aus- 
gebrochen ist, auch soweit sie in Vorstehendem nicht wiederholt sind, Anwendung zu finden. 
h) Von der Thätigkeit der Ortskommissionen insbesondere. 
g. 30. 
Die Aufgabe der Ortskommission ist es, die gemäß §§. 12—29 nothwendig wer- 
denden Maßregeln anzuordnen, dieselben durchzuführen und ihre Durchführung zu 
überwachen. 
Zu diesem Zweck wird die Kommission beziehungsweise ihre Abtheilungen oder De- 
putationen sich beständig durch fortgesetzte Besuche in den einzelnen Häusern der Ortschaft 
über den Gesundheitszustand der Bewohner in Kenntniß erhalten, den sanitären Zuständen 
derselben (Reinlichkeit des Hauses im Allgemeinen, Beseitigung der Haushaltungsabfälle 
und Schmutzwässer, Abtritte u. s. w.) ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden und auf 
die Abstellung von Mißständen hinwirken, namentlich auch die Schließung gefährlich er- 
scheinender Brunnen veranlassen. 
In Häusern, wo Cholerafälle vorkommen, hat die Kommission die erforderlichen 
Maßnahmen wegen Desinfektion der Abgänge, sowie der Umgebung des Kranken oder 
Gestorbenen in die Wege zu leiten und die Ausführung zu überwachen. Ganz besondere 
Aufmerksamkeit ist der Desinfektion der Betten und der Leibwäsche des Kranken oder 
Gestorbenen zu widmen. 
In Garnisonsorten hat sich die Ortskommission geeignetenfalls auch mit der Mili- 
tärbehörde behufs gleichmäßiger Durchführung der Schutzmaßregeln ins Benehmen zu setzen.
	        
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