Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

260 
Anlage 1. 
Ansorderungen, 
welche in Cholerazeiten an öffentliche Wasserwerke mit Sandfiltern zu stellen sind. 
1) Das Filtrat jedes einzelnen Filters muß, so lange es in Thätigkeit ist, täglich einmal bak- 
teriologisch untersucht werden. Jedes Filter muß daher eine Vorrichtung haben, welche gestattet, daß 
Wasserproben unmittelbar nach dem Austritt aus dem Filter entnommen werden können. 
2) Filtrirtes Wasser, welches mehr als etwa 100 entwickelungsfähige Keime in 1 cem enthält, 
darf nicht in den Reinwasser-Behälter geleitet werden. Das Filter muß daher so eingerichtet sein, 
daß ungenügend gereinigtes Wasser entfernt werden kann, ohne sich mit dem durch die anderen Filter 
gut gereinigten Wasser zu mischen. 
Sämmtliche größere Wasser-Filterwerke sind auf die Ausführung der vorstehenden Forderungen 
hin einer staatlichen Kontrolle zu unterwerfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.