— 302 —
heblichen Summen, welche hierfür aufzubringen sind, werden den
einzelnen Arbeitgebern und -Nehmern zu gleichen Teilen auferlegt
und belasten sie um so weniger, als sie, den Kalenderwochen
entsprechend, in geringen Teilbeträgen fällig und durch
Lohneinbehalt seitens der Versicherten gedeckt werden.
Die Einteilung der Versicherungsträger war hier seitens der
Reichsregierung ursprünglich in ähnlicher Weise wie im Unfallrechte
durch engeren Anschluss an die realen Kräfte des Volkslebens
und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer
Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher
Förderung°® beabsichtigt. Der erste Entwurf, der in Art.
19 den Berufsgenossenschaften für die durch sie gegen Unfall
versicherten Personen die Alters- und Invalidenversicherung übertragen
und nur in Ermangelung der ersteren territoriale Verbände
damit betrauen wollte, fand im wesentlichen die Zustimmung
des um sein Gutachten angegangenen Volkswirtschaftsrats
(Dez. 1887), ja diese Körperschaft war sogar bemüht, denselben
Gedanken noch weiter auszugestalten, indem sie vorschlug, für
die nicht gegen Unfall versicherten Personen die Berufsgenossenschaften
als Träger der Invaliditäts- und Altersversicherung hinzustellen.
Nachdem indes manches Bedenken hiergegen laut
‚geworden war, entschloss sich der Bundesrat, die berufliche
Gliederung bei der neuen Einrichtung nicht eintreten zu lassen ’?”.
Die Erwägungen, die hierfür bestimmend waren, sind eingehend
in der Begründung des zweiten Gesetzentwurfs dargelegt°?®. Hauptsächlich
fiel ins Gewicht, dass die Unfallversicherung auf eine
grosse Zahl der gegen Invalidität und Alter sicherzustellenden
Personen sich nicht erstreckte; auch kamen die Schwierigkeiten,
3 Wortlaut der Kaiserlichen Botschaft vom 17. Nov. 1881.
37 Bosse und v. WOEDTEE, Einleitung zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
8. 36.
s8 $, 61—64 der Motive, Anlage zu No. 10 der Reichstagsdrucksachen
von 1888/89.