Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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heblichen  Summen,  welche  hierfür  aufzubringen  sind,  werden  den
einzelnen  Arbeitgebern  und  -Nehmern  zu  gleichen  Teilen  auferlegt
  und  belasten  sie  um  so  weniger,  als  sie,  den  Kalenderwochen
  entsprechend,  in  geringen  Teilbeträgen  fällig  und  durch
Lohneinbehalt  seitens  der  Versicherten  gedeckt  werden.

Die  Einteilung  der  Versicherungsträger  war  hier  seitens  der
Reichsregierung  ursprünglich  in  ähnlicher  Weise  wie  im  Unfallrechte
  durch  engeren  Anschluss  an  die  realen  Kräfte  des  Volkslebens
  und  das  Zusammenfassen  der  letzteren  in  der  Form  korporativer
  Genossenschaften  unter  staatlichem  Schutz  und  staatlicher
  Förderung°®  beabsichtigt.  Der  erste  Entwurf,  der  in  Art.
19  den  Berufsgenossenschaften  für  die  durch  sie  gegen  Unfall
versicherten  Personen  die  Alters-  und  Invalidenversicherung  übertragen
  und  nur  in  Ermangelung  der  ersteren  territoriale  Verbände
  damit  betrauen  wollte,  fand  im  wesentlichen  die  Zustimmung
  des  um  sein  Gutachten  angegangenen  Volkswirtschaftsrats
(Dez.  1887),  ja  diese  Körperschaft  war  sogar  bemüht,  denselben
Gedanken  noch  weiter  auszugestalten,  indem  sie  vorschlug,  für
die  nicht  gegen  Unfall  versicherten  Personen  die  Berufsgenossenschaften
  als  Träger  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  hinzustellen.
  Nachdem  indes  manches  Bedenken  hiergegen  laut
‚geworden  war,  entschloss  sich  der  Bundesrat,  die  berufliche
Gliederung  bei  der  neuen  Einrichtung  nicht  eintreten  zu  lassen  ’?”.
Die  Erwägungen,  die  hierfür  bestimmend  waren,  sind  eingehend
in  der  Begründung  des  zweiten  Gesetzentwurfs  dargelegt°?®.  Hauptsächlich
  fiel  ins  Gewicht,  dass  die  Unfallversicherung  auf  eine
grosse  Zahl  der  gegen  Invalidität  und  Alter  sicherzustellenden
Personen  sich  nicht  erstreckte;  auch  kamen  die  Schwierigkeiten,

3  Wortlaut  der  Kaiserlichen  Botschaft  vom  17.  Nov.  1881.
37  Bosse  und  v.  WOEDTEE,  Einleitung  zum  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz

  8.  36.
s8  $,  61—64  der  Motive,  Anlage  zu  No.  10  der  Reichstagsdrucksachen

von  1888/89.