Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt
  Reutlingen  in  dem  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  dem  Ortsvorsteher  auf
ortsübliche  Weise  in  Reutlingen  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerliste  muß  binnen  10  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag  den  21.  Oktober  1893  vollendet
  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,
also  bis  Freitag  den  27.  Oktober  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen  Einsicht
aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  3  Tagen,  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet,  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens  im
Regierungsblatt,  am  Mittwoch  den  1.  November  d.  Is.  hat  der  Ortsvorsteher  die  Wählerliste
  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  30.  Tage  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verfügung
  im  Regierungsblatt  also

am  Freitag  den  10.  November  d.  Js.
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Dienstag  den  7.  November  d.  Is.  zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13  a  bis
18  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag  den  13.  November  d.  Js.  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  J  bis  II
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  7.  Oktober  1893.  Schmid.

 

Gedruck  t  bei  i  G.  #  assel  brink  (C  hr.  S  ch  eu  se  le).