Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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b) in allen übrigen Fällen — also insbesondere wenn die Wegestrecke über den Be- 
zirk eines Oberamts hinausgeht, wenn es sich um die Entfernung von bezw. nach 
einer Ortsgrenze handelt, oder wenn ein bestimmter Punkt außerhalb eines Ortes 
in Betracht kommt — durch das statistische Landesamt. 
Letzteres hat bei der Feststellung der Entfernungen die besten zugänglichen Hülfsmittel 
zu benützen. 
Die Militärbehörden werden seitens des Kriegsministeriums angewiesen werden, die 
bezüglichen Ersuchen an die zuständigen Stellen zu richten und hierbei durch Beifügung 
vorbereiteter Entfer bescheinigungen diejenigen Strecken genau zu bezeichnen, deren 
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Abmessung und Feststellung gewünscht wird. 
Stuttgart, den 17. Oktober 1893. 
Schmid. Riecke. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend ein Nachtrags-Verzeichniß der zur Ausstellung von Zengnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten. 
Vom 18. Oktober 1893. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Juni d. Is. (Reg. Blatt S. 179) 
wird nachstehend ein in Nummer 41 des Central-Blatts für das Deutsche Reich von dem 
Reichskanzler unterm 11. Oktober lf. Is. bekannt gegebenes Nachtrags-Verzeichniß der 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 18. Oktober 1893. 
Schmid. Schott v. Schottenstein.
	        
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