Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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KNachtrags-Perzeichniß 
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
« Militärdienst berechtigt sind. 
(Val. Bekanntmachung vom 31. Mai 1898, Centr. Bl. S. 171.) 
Bemerkung: 
Die mit einem fbezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
C. Lehranstalten, sbei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
a. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Hofgeismar: "* Progymnasium (früher: Real-Progymnasium, unter C. c. I. des Hauptverzeichnisses). 
Anmerk. Lehranstalt, welche befugt ist, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unter- 
richt im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für 
jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach 
mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein 
Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
b. Realschulen. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
1 Cuxhaven. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. 
#. Privat-Lehranstalten. 0 
I. Känigreich Preußen. 
Paderborn: f Unterrichts-Anstalt (Privat-Realschule) von Heinr. Reismann. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. 
· X)DienachfolgendenAnstaltendürfen Befähigunsszeuqnisse nur auf Grund des Bestehens einer im Beisein 
eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung das Reglement 
von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
 
	        
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