Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Oberamtsliste — Formular C — zusammenzustellen, und ist das Ergebniß vom Oberamt 
zu beurkunden. 
S. 7. 
Spätestens bis zum 20. Dezember 1893 ist die Oberamtsliste mit sämmtlichen Ge- 
meinde= und Hauslisten an das statistische Landesamt einzusenden, bei welchem sodann 
die weiteren Zusammenstellungen vorzunehmen sind. 
g. 8. 
Die etwa erwachsenden Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse zu tragen. 
Die für die Zählung erforderlichen Formulare werden von dem statistischen Landesamt 
durch Vermittlung der Oberämter unentgeltlich verabfolgt werden. 
Stuttgart, den 11. November 1893. 
Schmid. Riecke.
	        
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