Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Hausliste. 
Deutsches Reich. Württemberg. 
Dieh zahlung am 1. Dezember 1893. 
Formular A. 
Oberamt Gemeinde Parzelle 
Name des Hausbesitzers oder -Verwalters: 
Hausnummer: 
Straße: (bezw. sonst übliche Bezeichnung des 
Anwesens) 
Nummer der Hausliste für die Gemeindeliste: 
Porschriften für die Ausfüllung. 
Es ist die Zahl des am 1. Dezember 1893 in diesem Hause und den zugehörigen Rebengebän- 
den und sonstigen Räumlichkeiten (im gesammten Gehöft, Anwesen) in Fütterung stehenden Viehs nach den 
umstehend bezeichneten Gattungen und Abtheilungen einzutragen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigenthümer des Viehs ist. 
orübergehend (auf Reisen, Fuhren rc.) abwesende Viehstücke und auch solche, welche im Laufe des 1. Dezem- 
ber ver kauft werden, sind hier mit aufzuzeichnen; hingegen ist hier nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe 
des 1. Dezember erst ge kauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im Hause 2c. anwesendes. Metzger 
(Schlächter) und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Verkanf bestimmte Vieh, sofern 
es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, aufzuführen. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche 
Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. Die am 1. Dezember zu Markt geführten Thiere 
sind noch bei dem bisherigen Besitzer zu zählen. 4 
ie Richtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und Ver- 
waltung das Haus (Gehöft, Anwesen) steht, auch wenn derselbe nicht Eigenthümer des Viehs ist. 
Die Ausfüllung der Hausliste hat so zeitig zu geschehen, daß dieselbe am 2. Dezember nachmittags ab- 
geholt werden kann. 
 
	        
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