Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Am 1. Dezember 1893 stehen in Fütterung: 
I. Rindvieh. 
1) Kälber bis 6 (noch nicht 6) * alt. 
2) Kälber von 6 Wochen bis ½ (noch nicht ½) Jahr alt. 
3) Jungvieh von ½ bis 2 —* nicht 2) Jahr alt 
Zu 3. Unter diesem Jungpieh sind 
a) wie viele schon zur Zucht benützte Bullen 
(Zuchtstiere) —. Stück. 
b) wie viele schon zugelassene weibliche Zucht- 
thiere (Kalbinnen)?) —. Stück. 
4) 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar: 
a) Bullen (Zuchtstiere) 
b) sonstige Stiere und Ochsen 
c) Kühe (auch Kalbinnen) 
Zu 4 c. Wie viele von diesen guhen dienen zur 
Ackerarbeit? —. Stück. 
Gesammtzahl (Summe zu 1) 
II. Schweine (einschließlich Ferkel) 
  
Stück. 
  
  
Unkerschrifk des Besitzers oder Berwalkers des Hauf#s: 
 
	        
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