Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli. 1877 von dem im Gemeindebezirk Feuerbach zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm unge- 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Marienwahl, den 4. November 1893. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott von Schottenstein. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen persönlichkeit an den Verein alter Tübinger Schwaben 
in Stuttgart. Vom 11. November 1893. 
Seine Königliche Majestät haben am 9. November d. J. allergnädigst geruht, 
dem Verein alter Tübinger Schwaben in Stuttgart die juristische Persönlichkeit auf 
Grund der vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 11. November 1893. 
Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend Abänderung der Bestimmungen für die Abhaltung von Reifeprüfungen an den 
zehnklassigen Realanstalten. Vom 2. November 1893. 
Auf Antrag der K. Kultministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen wird 
die Ministerialverfügung vom 14. Februar 1876, betreffend die Einführung von Reife- 
prüfungen an den zehnklassigen Realanstalten, Reg.-Blatt Seite 61, wie folgt ab- 
geändert: ’
	        
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