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Nach dem genehmigten allgemeinen Plan umfaßt diese Bahnhoferweiterung die
Fläche zwischen den bestehenden Gleisen und der Fils von der Sauerbrunnenstraße in
Göppingen bis zu der Verlängerung der städtischen Querstraße Nr. 75 gegen die Fils
einschließlich dieser Straße und einen schmäleren Streifen Landes entlang der Bahn
von der Querstraße Nr. 75 ab bis zum Feldweg Nr. 130.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 16. Dezember 1893.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke.
Versügung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus,
bekreffend die Bekanntmachung von Aenderungen der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1388.
Vom 4. Dezember 1893.
Nachdem durch Kaiserliche Verordnungen vom 3. Juni und vom 20. November d. Js.
in Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893
(Reichsgesetzblatt Seite 185) und des Reichsgesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke
des deutschen Heeres vom 3. August 1893 (Reichsgesetzblatt Seite 233) — Aenderungen
der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 genehmigt worden sind, werden diese
in dem Nachtrag zur Nummer 22 und in der Nummer 47 des Central-Blatts für das
Deutsche Reich verkündigten Verordnungen unter Bezugnahme auf die Verfügung der
Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 5. Januar 1889, betreffend die Be-